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6. Lösung Fall 15

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A könnte gegen B einen Anspruch auf Übertragung der Fondsanteile aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. haben.

I. Durch den Tod der E ist A im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 in deren Rechtsposition eingetreten. Mithin ist A als Rechtsnachfolgerin grundsätzlich anspruchsberechtigt.

II. Die Rechte an den Fondsanteilen sind ein vermögenswertes Etwas. B hat damit etwas iSv § 812 Abs. 1 S. 1 erlangt.

III. Diese Vermögensmehrung erfolgte auch bewusst und zweckgerichtet, also durch Leistung der E.

IV. Ferner darf kein Rechtsgrund bestehen.

1. Als Rechtsgrund kommt nur ein Schenkungsvertrag gem. § 516 Abs. 1 in Betracht. In der Anweisung der E und dem Ausstellen der Vollmacht liegt ein Angebot der E, das B durch die Durchführung der Anweisung konkludent angenommen hat. Ein Vertragsschluss liegt damit vor.

2. Der Schenkungsvertrag könnte allerdings gem. § 125 S. 1 nichtig sein.

a) Das Schenkungsversprechen der E ist gemäß §§ 518 Abs. 1, 128 notariell zu beurkunden. Das Versprechen wurde hier ohne Einhaltung dieser Form abgegeben. Jedoch wurde die versprochene Leistung (hier Übertragung der Fondsanteile in das Depot der B) bereits bewirkt, so dass der Formmangel gem. § 518 Abs. 2 geheilt wurde. Der Schenkungsvertrag genügt somit den Formerfordernissen der §§ 518, 128.

b) Daneben könnte aber auch § 311b Abs. 3 greifen: Die Fondsanteile sind das gesamte Vermögen der E, sodass die Formvorschrift des § 311b Abs. 3 einzuhalten ist. Die hiernach erforderliche notarielle Beurkundung ist jedoch nicht erfolgt. Der Schenkungsvertrag ist daher formnichtig gem. § 125 S. 1. Etwas anderes würde nur gelten, wenn auch insoweit durch die Bewirkung der versprochenen Leistung Heilung eingetreten wäre. Gesetzlich normiert ist die Heilungsmöglichkeit in § 311b Abs. 3 nicht. Das deutsche Zivilrecht kennt auch keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrags durch Erfüllung. Die Erfüllung hat vielmehr nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen sie gesetzlich vorgesehen ist, wie in § 518 Abs. 2. Daher kommt nur eine analoge Anwendung in Betracht. Das setzt neben einer planwidrigen Regelungslücke eine vergleichbare Interessenlage voraus. In § 518 Abs. 2 berücksichtigt der Gesetzgeber, dass durch die Weggabe eines Gegenstands dem Schenker auf „schmerzhafte Weise“ bewusst wird, dass er gerade diese Sache verliert. Mit der Übertragung des gesamten Vermögens ist die Situation aber nicht vergleichbar, da häufig eine unüberschaubare Vielzahl von Gegenständen dem Vermögen entzogen werden und es daher an der typischen „schmerzhaften Erfahrung“ der individuellen Weggabe eines einzelnen Gegenstandes fehlt. § 518 Abs. 2 kann deshalb mangels vergleichbarer Interessenlage nicht analog angewendet werden. Eine Heilung scheidet aus. Der Schenkungsvertrag ist gem. § 125 S. 1 iVm §§ 311b Abs. 3, 128 nichtig. Damit liegt kein Rechtsgrund für die Leistung der E vor.

V. Der Anspruch ist entstanden. Als Rechtsfolge sind die Fondsanteile gemäß § 818 Abs. 1 an A herauszugeben.

Ergebnis: A hat somit einen Anspruch gegen B auf Rückübertragung der Fondsanteile gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 1922.

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