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bb) Vorratsschulden

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Vorratsschulden sind ein Unterfall der Gattungsschulden. Sie werden daher auch als begrenzte bzw beschränkte Gattungsschulden bezeichnet.[6] Vorratsschulden zeichnen sich durch spezifische Beschränkungen der jeweils in Blick genommenen Gattung aus. Die Parteien sehen spezifische Merkmale vor und vereinbaren, dass der Schuldner aus einer bestimmten Menge leisten muss. Diese bestimmte Menge ist oft der Vorrat des Schuldners; daraus erklärt sich der Name „Vorratsschuld“. Wenn eine Vorratsschuld vorliegt, ist der Schuldner weder verpflichtet noch berechtigt, einen Gegenstand aus einer anderen als der vereinbarten Menge zu leisten. Das gilt selbst dann, wenn dieser Gegenstand wirtschaftlich identisch oder sogar höherwertig ist als ein Gegenstand aus der vereinbarten Menge.[7]

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Anschauliche Beispiele für eine Vorratsschuld sind der Verkauf von Mais aus der Ernte eines Hofes[8], von Mehl aus der Mühle einer Müllerin oder auch von Wertpapieren aus dem Deckungsbestand einer Bank[9]. Ob eine Vorratsschuld vorliegt, muss durch Auslegung der Parteivereinbarung ermittelt werden (§§ 133, 157). Im oben angeführten Beispiel des Verkaufs eines einjährigen Schäferhundes gilt: Wenn sich aus den Umständen der Vereinbarung ergibt, dass ich als Hundezüchter nur aus der Menge der von mir gezüchteten Schäferhunde leisten darf und soll, liegt eine Vorratsschuld vor.[10]

In Fall 17 liegt keine Vorratsschuld vor. Das ergibt sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung (§§ 133, 157). Bei Abschluss des Kaufvertrages weiß K nicht, dass A lediglich vier Reifen in ihrem Lager hat. Daher ist die Schuld der A auch nicht auf diesen Bestand reduziert. Vielmehr liegt eine marktbezogene Gattungsschuld vor. Die Gattung ist freilich vergleichsweise eng begrenzt, weil am Markt nur 1.000 Exemplare existieren. A hätte im eigenen Interesse darauf bestehen können, nur aus dem eigenen Lagerbestand zu liefern; dann wäre eine Vorratsschuld gegeben.

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