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Katalog des Tötens – Macht, Ehre und Tod

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Beginnen wir vorne – ganz vorne. Mit einer ersten Reform. Es war der römische Kaiser Konstantin – genannt der Große –, der um das Jahr 320 nach Christus die Kreuzigung als Hinrichtungsritual abschaffte. Gerade hatte er sich dem bis dahin unterdrückten christlichen Glauben zugewandt, nun wollte er in frommer Ehrfurcht die durch den Kreuzestod des Religionsstifters geheiligte Hinrichtungsart nicht länger durch gemeine Verbrecher entweihen lassen. Es gibt kaum authentische Darstellungen von Kreuzigungen, keine detaillierten Beschreibungen, stattdessen viel Widersprüchliches. Bekannt ist, dass die Kreuzigung im gesamten Mittelmeerraum eine geläufige und häufig vollzogene Hinrichtungsart war, vorgesehen für nichtrömische Rebellen, Sklaven, Straßenräuber und ehrlose Gladiatoren. Erst später wurden auch römische Bürger ans Kreuz gehängt. Der schändliche Charakter der Strafe rührte von ihrer Besonderheit her: Der Hingerichtete durfte nach dem Tod nicht vom Kreuz genommen werden. Ein Begräbnis wurde ihm verweigert. Sein Leichnam blieb am Kreuz so lange hängen, bis er sich von selbst auflöste oder Vögel ihn schändeten. Ein Gekreuzigter wurde ständig bewacht, damit ihn seine Freunde oder Verwandten nicht vorzeitig vom Kreuz nehmen und beerdigen konnten.

Die römische Richtstätte, nahe dem heutigen Sankt-Laurentius-Tor, war von Knochen und Skeletten übersät, ein entsetzlicher Gestank hing über dem Platz. Ein Ort des Schreckens: bestimmt für niedrigste Verbrecher, gemieden von jedem ehrbaren römischen Bürger.

Während sich bei den sonstigen Todesstrafen trotz ritueller Abweichungen eine feste Vollzugsform herausbildete, blieb die Kreuzigung der Willkür der jeweiligen Henker überlassen. Es existierten kaum exakte Vorschriften, was bei einer Kreuzigung zu geschehen habe, wie der Delinquent zu behandeln sei, das Kreuz beschaffen sein müsse. Die Ursache mag darin zu finden sein, dass die Kreuzigung eine Sklavenstrafe war und die Gerichtsbarkeit damit bei seinem Besitzer lag. Dieser konnte mit ihm verfahren, wie er wollte: Er konnte ihn auspeitschen oder auch kreuzigen lassen. Niemandem hatte er darüber Rechenschaft abzulegen. Erst unter dem Cäsaren Claudius scheinen die Sklaven einen gewissen Schutz vor allzu großer Willkür genossen zu haben. Er ließ die Tötung eines Sklaven bestrafen, falls der Besitzer nicht einen ausreichenden Grund vorzuweisen hatte.

Die eigentliche Kreuzigung wurde vom Henker der Stadt Rom, dem carnifex, und seinen Knechten vorgenommen. Ob sie den Delinquenten mit Weidenruten an ein Kreuz banden oder ihn annagelten, in jedem Fall geriet der Verurteilte in eine Haltung extremer Wehrlosigkeit, in der er nicht nur Wind und Wetter, sondern selbst kleinsten Tieren hilflos ausgeliefert war. Auch die obligatorische Entkleidung nahm ihm jeglichen Schutz. Reduziert auf das nackte, hilflose Wesen, wurde er der Gottheit als Opfer dargeboten.

Die Kreuzigung war schon vor der römischen Zeit ein Menschenopfer – wahrscheinlich an die Gottheiten der Elemente, an den mächtigen Sonnengott oder an den Windgott. Der Missetäter, der durch seine Untat den Zorn der Götter geweckt und auf die ganze Gemeinschaft gelenkt hatte, musste aus dieser entfernt werden. Schon bei den Assyrern und Babyloniern war die Kreuzesstrafe bekannt, ebenso bei den Persern, Griechen und Karthagern. Auch wenn es unterschiedliche Vorläufer der Kreuzigung gab – etwa das Fesseln an einen Felsen oder Pfahl oder das Hängen an einem Baum –, das Strafziel, die Auslieferung des Delinquenten an die göttliche Macht der Elemente, war allen gemeinsam. Und noch eines setzte sich allerorten durch: Das strenge Tabu, das auf jeder Hinrichtung lag, verbot es, das Land durch verstreut stehende Pfähle und Hinrichtungsbäume zu verunreinigen. Schon früh bildete sich deshalb die Gepflogenheit heraus, einen bestimmten Ort für die Hinrichtungen zu wählen; einen öden Ort, an dem Wind und Wetter ungehindert toben konnten. Übrigens bezeichneten die Griechen das Kreuz immer als stauros, was nichts anderes als Pfahl bedeutet, und auch bei den Römern hieß es arbor infelix, der „Unglücksbaum“, was beides deutlich auf seine Herkunft verweist.

Im Orient wurde der Pfahl dazu verwendet, den Delinquenten aufzuspießen. „Auf das Kreuz setzen“ nannten antike Autoren diese bestialische Hinrichtungsart, bei der dem Verurteilten der zugespitzte Pfahl durch den Anus in den Leib getrieben wurde. Danach richtete man den Pfahl auf und steckte ihn in die Erde. Die unglaubliche Quälerei fand erst ein Ende, wenn der Unglückliche von den natürlichen Elementen erlöst wurde. Warum aber ein Kreuz – woher kommt es? Im alten Ägypten galt es als Symbol des ewigen Lebens, in Herculaneum, dem von der Lava des Vesuvs im Jahre 79 nach Christus verschütteten Ort, wurde es schon früh als Wandzeichen entdeckt. Ein heidnisches Symbol? Erst das Christentum aber erfüllte es mit religiösem Gehalt: ein einfaches, sinnfälliges Zeichen, das Aufbruch und Nähe zu Gott symbolisiert. So ist eines der fürchterlichsten Hinrichtungsinstrumente zum Symbol von Liebe und Vergebung geworden.

Kreuz und Galgen stammen gewissermaßen von den gleichen Wurzeln. Schon im Altertum war das Hängen als Todesstrafe weit verbreitet, denn Bäume gab es überall. Hängen galt als ehrlos und schändlich, weshalb es im Mittelalter zur meistgebrauchten Todesstrafe für Diebe wurde. Wie häufig diese Strafe ausgesprochen und vollstreckt wurde, mag ein Beispiel erhellen: Als im Jahre 1471 in Augsburg die Gruben unter dem Galgen geöffnet wurden, fand man 250 Schädel von Gehenkten, während gleichzeitig noch 32 Diebe am Galgen hingen.

Zum Hängen gebrauchte man ein Hanfseil, mitunter eine Kette. An den Galgen wurden zwei Leitern angelegt, der Henker befestigte die Schlinge am Galgenhaken, dann stiegen er und der Verurteilte die Leitern hinauf. Oben angekommen, legte der Henker dem Verurteilten die Schlinge um den Hals, stieg herab und stieß die Leiter, auf welcher der Todeskandidat stand, um, so dass dieser frei in der Luft hing. Die Schlinge zog sich durch die Körperschwere zusammen, verschloss die Luftröhre und Blutgefäße, wodurch der Tod eintrat. Noch qualvoller war das Hochziehen am Galgen. Dem am Boden stehenden Verurteilten wurde die Schlinge eines längeren Seils um den Hals gelegt, das Seil über den Galgen geworfen oder durch den Galgenhaken geführt. Dann wurde der Delinquent von den Henkersknechten oder einem Pferd in die Höhe gezogen. Der Tod trat bei dieser Methode langsamer ein als beim Herabstoßen von der Leiter.

Während Enthauptete ein Begräbnis erhielten, mussten Gehängte häufig so lange am Galgen verbleiben, bis sie von allein hinunterfielen, also der Zersetzungsprozess so weit fortgeschritten war, dass der Körper zerfiel. Die heimliche Abnahme des Leichnams vom Galgen, z. B. durch Verwandte, war verboten und galt als Eingriff in das Strafritual, denn das Hängenlassen des Leichnams am Galgen war Bestandteil der Strafe. Das war auch der Grund, weshalb Hängen als ehrlos und schändlich galt. Es gab weitere Strafverschärfungen, etwa das Aufhängen an den Füßen und das Hängen gemeinsam mit Hunden. Bei Ersterem wurde der Delinquent an den Füßen mit dem Kopf nach unten aufgehängt. Der Tod trat erst nach vielen Stunden, manchmal sogar erst nach Tagen ein. Das Hängen mit Hunden war eine schimpfliche Beigabe und sollte den schlechten Charakter des Verbrechers symbolisieren.

Der Galgen des Altertums war der Ast eines Baumes. Dafür benutzte man nach Möglichkeit abgestorbene, laubfreie Bäume. Nach den religiösen Vorstellungen der damaligen Zeit ging vom leblosen Baum lebenshemmende Kraft, also Kraft zum Töten, aus. Der zum Hängen auserwählte Baum galt als Opferbaum, denn der nordische Gott Odin, Windgott und Herr über Leben und Tod, starb an einem Baum. Auch das Kreuz, an dem Christus starb, war ein künstlich geschaffener Baum. Nach damaligem Glauben nahm der Baum oder Galgen alle geheimen Kräfte des Gehenkten in sich auf, die heiligen des Geopferten (Christus) wie die bösen des Verbrechers. Daraus ist auch die Furcht vor der Berührung des Galgens zu erklären, bestand doch die Gefahr, von den in ihm schlummernden bösen Kräften ergriffen zu werden.

Im Frühmittelalter wurde die Errichtung künstlicher Galgen von Kaiser Karl dem Großen angeordnet. Meist bestanden sie aus zwei senkrecht stehenden Pfosten mit einem Querholz darüber. Später wurden dreibeinige Galgen üblich. Drei senkrechte Pfeiler standen im Dreieck und waren durch Querbalken miteinander verbunden. Oft hatte der Galgen einen erhöhten steinernen Sockel als Unterbau, oder auch die Pfosten selbst waren Steinsäulen. Es gab auch Galgen, auf deren Querbalken nochmals ein Galgen aufgebaut war, für die verschärfte Strafe des Höherhängens. So wurde bei Aburteilung einer Räuberbande der Anführer an dem erhöhten Galgen gehenkt, seine Mittäter unter ihm.

Der Galgen war das Zeichen der Hochgerichtsbarkeit. Daraus mag es sich erklären, dass er weit sichtbar auf einer Anhöhe stand und besonders dauerhaft hergestellt war. Diese Sichtbarmachung diente auch der Abschreckung. Andere Standorte waren die Heerstraße oder die Wegscheide. Die Namen von Flurstücken oder Hügeln (Galgenwiese, Galgenberg) zeugen heute noch vom Standort des Galgens.

Die Errichtung des Galgens war Sache der Obrigkeit. Weil die Berührung des Galgens ehrlos machte, weigerten sich die Handwerker oft, die notwendigen Arbeiten auszuführen, da sie von ihren Zünften deshalb bestraft oder ausgeschlossen wurden. Es kam daher zu heute merkwürdig anmutenden Gebräuchen. Damit niemand wegen seiner Mitarbeit am Bau des Galgens von anderen verunglimpft werden konnte, hatten alle Gilden und Zünfte mitzuwirken. Unter den Klängen einer Musik zogen alle gemeinsam hinaus zur Richtstätte. Die Maurer und Zimmerleute machten zwar die Hauptarbeit, die anderen aber, z. B. die Kaufleute, leisteten symbolisch Hilfe durch Zureichen von Holz oder Steinen, selbst der Richter legte mit Hand an. Am Ende ging es zurück in die Stadt zu einem gemeinsamen Mahl. Zu den reinen Kosten für den Bau kamen somit auch die Kosten für das Mahl. Alte Abrechnungen belegen, dass die Nebenkosten für Musik und Essen häufig die eigentlichen Baukosten überschritten.

Als eine Variante des Galgens ist die Garrotte bekannt, ein Würgeeisen. Dieses Strafinstrument besteht aus einem Pfahl mit daran befestigtem Sitz und Fesselungsvorrichtungen sowie einer in Halshöhe angebrachten Eisenklammer. Der Verurteilte muss sich auf dem Sitzbrett niederlassen und wird angeschnallt. Dann legt sich die Eisenklammer um seinen Hals. Durch eine Schraubvorrichtung hinter dem Pfahl kann der Henker die Klammer anziehen, die den Delinquenten schließlich erwürgt. Die Garrotte war vor allem in Spanien und in den spanischen Kolonien in Gebrauch, aber auch in Portugal sowie einigen Ländern Mittelamerikas und auf den Philippinen. In Spanien war sie seit Anfang des 19. Jahrhunderts bis hinein in die allerjüngste Vergangenheit – während der Franco-Diktatur – die am häufigsten angewandte Hinrichtungsart.

Das Hängen ist die einzige und letzte der archaischen Hinrichtungsformen, die auch heute noch in zahlreichen Ländern praktiziert wird. In diesem Buch wird darauf noch verschiedentlich Bezug genommen.

Die Unterscheidung der Enthauptung vom Hängen, Verbrennen, Ertränken und lebendig Begraben bestand darin, dass nicht den Naturkräften die Tötung des Verbrechers überlassen wurde, sondern von menschlicher Hand gefertigten und geführten Instrumenten. Die alten Todesurteile verlangten bei Enthauptung ausdrücklich, dass aus dem Verurteilten zwei Stücke zu machen seien und beide Teile so voneinander getrennt werden sollten, dass ein Zwischenraum entstand, um sicherzustellen, dass der Tod auch wirklich eingetreten war. Das hierzu meistgebrauchte Instrument war das Schwert, seit dem 16. Jahrhundert in der Ausführung als Zweihänder. Seltener wurde das Beil verwendet. Die Hinrichtung mit dem Schwert verlangte dem Scharfrichter die höchste Fertigkeit ab. Mit einem einzigen Hieb musste er zwischen zwei Halswirbeln hindurchtreffen und den Kopf vom Rumpf trennen. Wie leicht konnte er danebentreffen und musste dann ein zweites Mal zuschlagen. Das Misslingen einer Enthauptung kam öfter vor, und die Rechtsordnungen rechneten auch damit, denn sie betonten häufig die Unverletzlichkeit des Henkers und stellten ihre Missachtung unter schwere Strafe.

Zeitgenössische bildliche Darstellungen von Hinrichtungen in früheren Zeiten geben einen weitaus besseren Einblick in die gehandhabte Praxis als überlieferte schriftliche Schilderungen. Sie zeigen meist folgendes Bild: Der Verurteilte kniet auf dem Erdboden oder auf einem besonderen Gerüst, die Hände gefesselt oder zum Gebet gefaltet. Das Hemd ist weit vom Hals weggezogen, der Nacken entblößt. Diese Entblößung geschah nicht nur aus der praktischen Erwägung, dass der Stoff die Wucht des Hiebes schwächen könnte, sondern auch aus rituellen Gründen. Kleider galten als persönlichkeitsverändernde Zusätze, welche die wahre Natur des Menschen verfälschen konnten. Sehr auffallend ist bei vielen Darstellungen die völlig freie Haltung des Verurteilten: kein Anbinden, kein Festhalten durch die Gehilfen des Scharfrichters. Ob dies nun von der außerordentlichen Willenskraft des Verurteilten oder von einem durch die vorher erlittenen Folterqualen völlig gebrochenen Lebenswillen zeugt, sei dahingestellt. Nach der erfolgten Enthauptung wurde früher regelmäßig, später häufig, der abgetrennte Kopf auf einer Stange oder an den Stadttoren aufgesteckt.

Der Marktplatz, an dem das Rathaus stand, wo Gericht gehalten und die Ehrenstrafen vollzogen wurden, war ursprünglich die Stätte der Enthauptung. Der Gedanke der Abschreckung mag hierbei vorherrschend gewesen sein. Auch später, als die Richtstätten außerhalb der Stadt lagen, wurden hin und wieder Enthauptungen auf dem Marktplatz vollzogen. Dies geschah vor allem in Zeiten des Krieges oder bei politischen Gegnern, weil im Schutz der Mauern die Exekution sicher vonstatten gehen konnte und ohne von Freunden des Verurteilten gewaltsam verhindert zu werden. Auch bei besonders verhassten Kapitalverbrechern fand die Enthauptung auf dem Marktplatz statt, um der Wut des Volkes ein Ventil zu verschaffen.

In späterer Zeit wurden die Richtstätten dann vor die Tore der Stadt verlegt. Häufig wurde auf freiem Feld eine gemauerte, erhöhte Plattform mit viereckigem oder rundem Grundriss errichtet. Eine Treppe führte entweder außen oder innen empor. Die Plattform hatte einen hölzernen oder steinernen Fußboden, letzterer häufig mit Gras bewachsen. Hier konnte der Hinrichtungsakt für die Zuschauer gut sichtbar, aber ohne von diesen behindert zu werden, vollzogen werden. Die Plattform war groß genug, um neben dem Verurteilten und dem Scharfrichter auch die öffentlichen Zeugen und den Priester aufzunehmen. Eine solche Richtstätte wurde als Rabenstein bezeichnet, weil die Körper der Enthaupteten auf Räder gelegt und von den Raben zerhackt und zerfressen wurden. Auf dem Rabenstein wurden nur Enthauptungen, gelegentlich auch das Rädern vollzogen. Dort, wo keine besondere Richtstätte bestand, wurde unter dem Galgen enthauptet.

Das Rädern, eine Strafe, die ausschließlich an Männern vollzogen wurde, war von der germanischen Frühzeit bis in das 18. Jahrhundert gebräuchlich. Es galt als schimpflichste und ehrloseste Strafe und wurde nur bei Mord oder Majestätsverbrechen (Attentat auf den König o. Ä.) angewandt. Der Verbrecher wurde mit ausgestreckten Armen und Beinen auf den Boden gelegt. Hände und Füße wurden an Pflöcken festgebunden und unter die Glieder und den Körper kamen Hölzer, so dass er völlig hohl lag. Der Scharfrichter zerstieß ihm dann mit einem Rad sämtliche Glieder und das Rückgrat, wobei die Zahl der Stöße im Urteil vorgeschrieben war. Der Sterbende oder Tote wurde dann durch die Speichen des Rades geflochten, dabei kamen die Glieder einmal über und einmal unter die Speichen des Rades. Am Ende wurde das Rad auf einen Pfosten oder auf den Galgen gesteckt. Brach man beim Rädern zuerst die Knochen der Beine, dann die der Arme usw., trat der Tod sehr langsam ein und häufig lebte der Verbrecher noch, wenn er auf das Rad geflochten wurde. Es galt daher als Gnadenerweis, den ersten Stoß des Rades gegen den Hals zu führen. Ebenfalls eine Strafmilderung war es, wenn der Verurteilte vor dem Rädern gehenkt oder enthauptet wurde oder den Herzstoß erhielt. Dies konnte aber auch eine Zusammenfassung mehrerer Strafen bei mehreren verschiedenen Verbrechen sein (Kumulation). Bei jeder Hinrichtung wurde ein neues Rad verwendet, das neun oder zehn Speichen haben musste.

Verbunden mit der Todesstrafe des Räderns war auch häufig das Schleifen. Der Verurteilte wurde gefesselt auf eine Tierhaut oder ein Brett gelegt und von einem Pferd zur Richtstätte geschleift. Eine Strafverschärfung war es, wenn er unterwegs an bestimmten Plätzen mit glühenden Zangen in Brust, Arme oder Hüften gezwickt wurde.

Die Strafe des Ertränkens war im Mittelalter weit verbreitet. Hauptsächlich wurde sie bei weiblichen Rechtsverbrechern angewandt, doch auch an Männern vollzogen. Gewöhnlich band man dem Verurteilten Hände und Füße zusammen und warf ihn von einer Brücke aus in den Fluss. Dort, wo kein Fluss vorhanden war, diente ein Weiher oder Teich als Richtstätte. War die Wassertiefe nicht genügend, wurde der Delinquent mit Stangen oder Gabeln so lange unter Wasser gedrückt, bis der Tod eintrat. Häufig verwendete man auch einen Sack, in den man als Beigabe Tiere steckte, z. B. Schlangen oder Hunde. Das Ertränken wurde auch in großen hölzernen Zubern vollzogen. Der Scharfrichter drückte den in einem Sack steckenden Verbrecher so lange unter Wasser, bis der Tod eingetreten war.

Eine im Mittelalter ebenfalls häufig angewandte Todesstrafe war das Verbrennen. Grundgedanke dieser Strafe war es, den Verbrecher, dessen Tat als besonders abscheulich erschien, völlig vom Erdboden zu vertilgen. Deshalb war diese Strafe in ihrer Ausführung auch sehr vielseitig und alles, was mit ihr zusammenhing, hatte seine Bedeutung. Feuer, eine der elementarsten Urgewalten, hatte reinigende Kraft und verzehrte alles Böse. Der dabei entstehende Rauch und mit ihm die Bosheit des Missetäters wurde vom Wind fortgetragen. Hexen verbrannte man deshalb meist auf Anhöhen, wo der Wind freien Zugang hatte. Auch die Asche des Verbrannten galt noch als gefährlich, darum überließ man es dem fließenden Wasser eines Flusses oder Baches, sie fortzuführen. So waren an der Vernichtung des Bösewichtes die drei Naturelemente Feuer, Wind und Wasser beteiligt.

Die Hinrichtung durch Verbrennen wurde je nach dem Tatbestand verschieden durchgeführt. Entweder wurde der Delinquent mit gebundenen Gliedern auf einen Scheiterhaufen gelegt, oder er wurde an einem Pfahl festgebunden und das Feuer um ihn herum gelegt, oder aber er wurde auf einer Leiter angebunden, hochgestellt und mit der Leiter in den voll auflodernden Scheiterhaufen gestoßen. Ein Gnadenerweis war es, den Missetäter vor dem Verbrennen zu erdrosseln oder ihm zur raschen Beendigung seiner Qualen ein Säckchen Schießpulver um den Hals zu binden. Es ist aber auch überliefert, dass Scharfrichter, die trotz ihres grausigen Handwerks mitunter humaner waren als Volk und Richter, den Todeskandidaten vor dem Verbrennen am Pfahl unauffällig erdrosselten oder durch einen Stich ins Herz töteten. Wurde der Delinquent vorher enthauptet oder erhängt und anschließend verbrannt, konnte das zwei Gründe haben: Entweder es war ein Gnadenerweis oder es wurden bei mehreren todeswürdigen Verbrechen mehrere Todesstrafen nacheinander vollstreckt.

Die Zunahme der Hexenprozesse in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ließ die Scheiterhaufen in ganz Europa auflodern und das Verbrennen zur häufig angewandten Todesstrafe werden.

Das Sieden in Wasser, Wein oder Öl war seit Ende des 13. Jahrhunderts in fast allen Landes- und Stadtrechten als Strafe für Fälscher vorgesehen. Besonders auch an Ketzern wurde die Todesstrafe im siedenden Wasser vollzogen.

In den mittelalterlichen Rechtsgesetzen ist die Strafe des lebendig Begrabens nicht enthalten, die Carolina fordert sie nur für Kindsmord. Trotzdem fand diese Strafe Anwendung, und zwar hauptsächlich an Frauen und an Männern, die das Verbrechen der Unzucht begangen hatten. Wie diese Strafe genau vollzogen wurde, ist aus den vorhandenen Quellen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Mit Wahrscheinlichkeit ist jedoch Folgendes anzunehmen: Der Täter wurde lebend und gefesselt in eine am Galgen ausgehobene Grube gelegt und diese über ihm zugeschüttet. Um eine „Wiederkehr“ des Gerichteten zu erschweren, legte man ihn, wie bei einem Selbstmörder, mit dem Gesicht nach unten und häufte über seinem Grab Dornengestrüpp auf. Lag der Delinquent auf dem Rücken, so steckte man ihm ein Rohr in den Mund, nicht um ein Atmen zu ermöglichen, sondern um der Seele die Möglichkeit zu geben, auszufahren (Seelenloch). In engster Verbindung zum lebendig Begraben stand das Pfählen. Nach dem Begraben wurde ein Pfahl in die Grube und durch den Gerichteten getrieben. Dies geschah einerseits wieder aus Aberglauben, um ein Wiederkehren des Toten zu erschweren, andererseits aber, um den Tod rasch eintreten zu lassen. Darüber hinaus hatte das Pfählen noch die Bedeutung einer spiegelnden Strafe für den Notzuchtverbrecher, wobei die Frau, welche Opfer seiner Tat war, die ersten drei Schläge ausführen durfte, den Rest erledigte der Henker. Lebendig Begraben und Pfählen gehörten aber nicht zu den oft angewandten Strafen und verschwanden mit dem Beginn der Neuzeit fast ganz aus dem Strafgebrauch.

Die Strafe des Einmauerns war ein Ersatz für die Hinrichtung und kann als Spätform des lebendig Begrabens angesehen werden. Besonders bei straffällig gewordenen Angehörigen höherer Stände wurde anstelle einer Todesstrafe aus Gnade auf Einmauern erkannt. Dies geschah, um der Familie die Schande der öffentlichen Hinrichtung und dem Verurteilten die Berührung mit dem Scharfrichter zu ersparen. Die Strafe wurde aber auch bei einfachen Leuten verhängt. Einmauern ist jedoch nicht wörtlich zu verstehen, dass also der Missetäter in einer Zelle eingemauert wurde, weder Essen noch Trinken erhielt und so einen qualvollen Tod erlitt, sondern als lebenslängliches Gefängnis. Dieses Gefängnis konnte eine Zelle am Haus des Scharfrichters sein, der den Gefangenen dann auch zu versorgen hatte, oder – bei Höhergestellten – ein Raum im eigenen Haus oder dem eines Familienmitgliedes. Die Familie hatte ihn dann bis an sein Lebensende zu versorgen. Gleich wo sich dieses Verließ befand, der Gefangene durfte es bis zu seinem Tod nicht mehr verlassen, war also eigentlich für seine Mitmenschen schon nicht mehr auf dieser Welt. Sehr selten fand, vom Gericht aus Gnade angeordnet, eine vorzeitige Freilassung statt, freilich immer verbunden mit der Auflage, das Land oder die Stadt zu verlassen und nie mehr wiederzukehren, andernfalls drohte die Todesstrafe.

Bei Vierteilung ist zwischen zwei Arten der Ausführung zu unterscheiden. Zum einen das Vierteilen bei lebendigem Leibe, zum anderen nach vorhergehender Tötung. Die ursprünglichste Form ist wohl die erstere. Die Alemannen vollzogen diese Strafe für Verräter mit der Axt. Bekannter war die Art der Vierteilung, bei der Arme und Beine jeweils an den Schweif eines Pferdes gebunden, die vier Pferde auseinandergetrieben und der Delinquent buchstäblich zerrissen wurde. Hierbei handelte es sich eigentlich um ein Zu-Tode-Schleifen. Gregor von Tours, Bischof und Historiker (540–594), beschreibt diese Tortur in Gesta Francorum, seinem wichtigsten Werk. Er berichtet hier von der Hinrichtung der Königin Brunehild, die am Schweif eines Pferdes gebunden, in Stücke gerissen wurde. Aber auch in der neueren Zeit fand diese grausame Todesart Anwendung, so 1757 bei der Hinrichtung des erfolglosen Königsattentäters Robert Daumiens in Paris.

Im Mittelalter und in der Neuzeit wurde diese Strafe aber fast immer nach vorheriger Tötung des Delinquenten vollzogen. Der Verbrecher wurde erst enthauptet, erhängt oder erdrosselt und dann anschließend in vier Teile zertrennt. Die Vierteilung war also Schlussakt einer Hinrichtung und galt als Strafverschärfung oder zweite Strafe bei Vorliegen mehrerer Delikte, die den Tod verdienten. Zeitgenössische bildliche Darstellungen zeigen die widerlich makabre Art und Weise solcher Vorgänge. Die vier Körperteile wurden dann zur Abschreckung an eigenen Galgen oder an Landstraßen aufgehängt, etwa in Frankfurt am Main im Jahre 1616 als Schlusspunkt des Fettmilchaufstandes.

Hatte ein Mensch mehrere, jedes für sich aber todeswürdige Verbrechen begangen, so enthielt das Urteil eine Aneinanderreihung von Strafen, also eine Kumulation der Todesstrafen. Für jedes einzelne Delikt wurde also dem Gesetz entsprechend die dafür bestimmte Todesart ausgesprochen. Die Reihenfolge der Ausführung zu bestimmen war Sache des Gerichtes. Da jeder Mensch aber nur ein Leben hat, konnte letztlich auch nur eine der Strafen zum Tod führen. Die Schwere der begangenen Verbrechen mag für die Wahl der Reihenfolge der Strafen ausschlaggebend gewesen sein. Zum Verständnis der Kumulation von Todesstrafen hier ein willkürliches Kombinationsbeispiel: Der Verbrecher wurde zur Richtstätte geschleift, unterwegs mit glühenden Zangen gezwickt (Strafverschärfung), dann gerädert (für Mord), noch lebend auf das Rad gelegt und an einem beim Rad stehenden Galgen erhängt (für Diebstahl), anschließend mit Rad und Galgen verbrannt (für Sodomie) und schließlich wurde die Asche in den Fluss geworfen. Was dieser arme Sünder bis zu seinem endgültigen Tod am Galgen an Qualen erlitten hat, ist unvorstellbar.

Schließlich soll hier noch von einer Hinrichtungsart die Rede sein, die in die graue Vorzeit gehört, in eine Ära, als Menschen zu Steinen griffen, um den Missetäter und Friedlosen aus der Gemeinschaft zu vertreiben, weil er sich den Hass der Stammesangehörigen zugezogen hatte: die Steinigung. Getroffen von den Steinen brach der Verurteilte blutend zusammen und starb. Diese archaische Strafe hat bis heute ihren Platz im islamischen Recht, das von der altmosaischen Gesetzgebung stark beeinflusst ist. Gegenwärtig wird diese barbarische Hinrichtungsart im Iran, im Jemen sowie im Königreich Saudi-Arabien, in Pakistan und im Sudan praktiziert.

Im Juli 1982 verabschiedete der Iranische Rat das islamische Strafgesetzbuch. Als todeswürdige Verbrechen gelten seither unter anderem Mord, Vergewaltigung und Verstöße gegen Moralvorschriften wie Ehebruch, aber auch der wiederholte Konsum alkoholischer Getränke. Artikel 119 des islamischen Strafgesetzbuches bestimmt: Die Steine, die bei der Steinigung verwandt werden, dürfen nicht so groß sein, dass die Person, wenn sie von einem oder zwei Steinen getroffen wird, stirbt; sie dürfen nicht so klein sein, dass man sie nicht mehr als Steine bezeichnen kann.“

Auf diese Weise wird eine archaische Strafe bis in die Gegenwart ausgeführt. Eine der seltenen Schilderungen findet sich in dem Buch Die gesteinigte Frau, in dem der in Frankreich lebende Journalist Freidoune Sahebjam eine Steinigung beschreibt, die am 15. August 1986 in seinem Heimatland Iran an einer 35-jährigen Mutter von neun Kindern vollzogen wurde. Die Anklage: sie hatte Ehebruch begangen. Die Vollstreckung leitete der Bürgermeister, der zuvor das Urteil verkündet hatte: „Wir haben einstimmig beschlossen, dass die Schuldige Soraya Manoutchehri noch vor Ende dieses Tages gesteinigt werden soll, bis sie tot ist. Alles wird ordnungsgemäß durchgeführt, wie es der Koran gebietet und das Gesetz vorschreibt. Der allmächtige Gott befiehlt uns, Selbstjustiz zu üben, weil wir alle von diesem Weib beleidigt worden sind und weil ihre Angehörigen Rache fordern.“

Sahebjam protokolliert das barbarische Geschehen. Auszüge:

„Auf ein Zeichen des Bürgermeisters packten die beiden Männer die junge Frau an den Armen, schleppten sie zu der Grube und ließen sie hineinsteigen. Ein Murmeln erhob sich unter den Zuschauern. Nun würde das Schauspiel, dessentwegen sie hergekommen waren, wahrhaftig beginnen. Aufgeregt blickten sie auf die wehrlose Frau.

Die Männer mit Schaufeln und Spaten begannen, die Grube, in der Soraya stand, wieder zuzuschütten. Sie war nun bis zu den Schultern eingegraben. Ihre Arme steckten in der Grube. Der Kopf des Opfers, von dem sie nur das auf der Erde ausgebreitete schwarze Haar sahen, war etwa fünfzehn Meter von den Männern entfernt.

Der Bürgermeister nahm einen Stein und reichte ihn dem Vater: ‚Ihnen, Herr, gebührt die Ehre, den ersten Stein zu werfen … Bitte sehr …‘

Der Alte legte seinen Stock auf den Boden nieder und ergriff den Stein. Er sagte Gott Dank, streckte den Arm und schleuderte den Stein mit aller Kraft in Richtung auf seine Tochter. Dabei brüllte er: ‚Ya Allah! Da hast du’s, Hure!‘ Er verfehlte sein Ziel. Ebrahim reichte ihm einen anderen Stein, und der Alte warf, seinen Hass hinausschreiend, ein zweites Mal auf seine Tochter. Viermal versuchte er sie zu treffen, ohne Erfolg. Rasend vor Wut, schrie er: ‚Gebt mir noch einen Stein, ich will ihr den Kopf einschlagen, ich schlage ihr den Kopf ein!‘

Der Bürgermeister gab ihm zu verstehen, dass er die Kreidelinie auf keinen Fall überschreiten dürfe, denn das sei gegen das Gesetz Gottes. Nun kam Ghorban-Ali an die Reihe. Er hatte die Ärmel hochgekrempelt und vier Steine zu seinen Füßen aufgereiht. Er wartete auf das Zeichen des Bürgermeisters. ‚Du bist dran, mein Junge‘, sagte Ebrahim liebevoll. ‚Gott möge dir den Arm führen.‘

Der ‚betrogene‘ Ehemann straffte seinen Arm und ließ ihn nach vorn schnellen. Der Stein flog zwanzig Zentimeter am Gesicht der Frau vorbei. Sie hatte nicht die geringste Schreckbewegung gemacht, nicht mit den Wimpern gezuckt. ‚Weiter, Ghorban-Ali, nur zu, das war gut … gleich hast du sie, die Hündin …‘, brüllten die Männer in der ersten Reihe.

Sorayas Mann griff nach dem zweiten Stein, wog ihn in der Hand und blickte auf das Publikum. Er sah aus wie ein Athlet im Stadion, der eine Bestleistung anstrebt. Erneut spannte sich sein Arm, und der Stein streifte den Kopf der Frau. Die Menge stieß ein enttäuschtes ‚Oh‘ aus, doch bevor sie Atem holen konnte, war schon der dritte Stein geworfen und traf die rechte Schulter der Verurteilten. Ein kaum hörbarer Laut entwich ihrem Mund, und für eine Sekunde schwankte ihr zierlicher Oberkörper.

Das Geschrei schwoll an, und die Männer applaudierten. Ghorban-Ali deutete ein Lächeln an, nahm den nächsten Stein, zielte noch sorgfältiger und warf. Diesmal traf er seine Frau am Haaransatz. Sorayas Kopf wurde nach hinten gerissen, die Stirn platzte auf. Blut strömte hervor. Ein Jubeln ging durch die Menge. Ohne es zu merken, waren die Dorfbewohner einige Schritte näher gekommen und hatten die Kreidelinie überschritten. ‚Geschafft! Ein Hoch auf Ghorban-Ali! Er hat sie getroffen, noch einmal, gibs ihr, dieser Nutte!‘ Nun nahmen die beiden Söhne des Opfers ihre Steine und warfen beide gleichzeitig. Nur ein einziger traf die bis zum Oberkörper eingegrabene Frau. Sie schluchzte auf, und ihr Kopf knickte hintenüber.

Nun war Scheich Hassan an der Reihe. Er nahm seinen Koran in die linke Hand und ergriff mit der Rechten einen großen Stein. Doch ehe er ihn warf, wandte er sich zu der Menge und sagte salbungsvoll: ‚Nicht ich werfe diesen Stein. Gott ist es, der meinen Arm lenkt. Er gibt mir seine Befehle, und ich räche unseren Imam für das schändliche Verbrechen, das dieses Weib begangen hat.‘ Die Menge applaudierte stürmisch … Im Mittelpunkt des Kreidekreises hauchte Soraya ihr Leben aus. Kopf und Oberkörper waren nur noch ein Haufen blutigen Fleisches. Die johlende Menge ließ nicht von ihrem Opfer ab. Der Kreis hatte sich immer enger um Soraya geschlossen. Ihre Kopfhaut war eine einzige klaffende Wunde, Augen und Nase waren zerschmettert, der Kiefer gebrochen. Der Kopf baumelte wie eine groteske Karnevalsmaske an den Resten der rechten Schulter … ”

Soraya Manoutchehri war eine von acht Verurteilten, zwei Frauen und sechs Männern, die im Iran allein 1986 gesteinigt wurden. Seither sind in den islamischen Staaten weitere Todesurteile auf diese Weise vollstreckt worden.

Ohne Gnade

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