Читать книгу Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Holger Dahl - Страница 114

3. Die allgemeine Betriebsänderung nach der Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG a) Generalklausel

Оглавление

154

Wie eingangs bereits ausgeführt, sind die in § 111 Satz 3 BetrVG aufgeführten Beispiele oder Katalogtatbestände nicht abschließend. Auch wenn kein Tatbestand des Satz 3 vorliegt, kann immer noch eine Betriebsänderung nach Satz 1 gegeben sein. Die Generalklausel des Satzes 1 ist ein Auffangtatbestand.157

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Подняться наверх