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c) Wesentliche Nachteile

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Ob die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann, wird hier aber nicht mehr fingiert bzw. unwiderleglich vermutet (siehe oben Rn. 83), sondern muss im Einzelnen dargelegt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Nachteile nach dem Wortlaut des § 111 Satz 1 BetrVG nur vorliegen können müssen. Koch159 schreibt, es genüge die Möglichkeit, Däubler,160 es reiche eine nicht ganz fern liegende Gefahr. Etwas klarer und handhabbarer wird es, wenn man ergänzend richtigerweise feststellt, dass die Möglichkeit des Eintritts erst dann zu verneinen ist, wenn „sichere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betriebsänderung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht mit dem Eintritt von Nachteilen verbunden ist“.161 Die potenziellen Nachteile müssen Folge der Betriebsänderung sein, wobei auch ein mittelbarer Zusammenhang genügt.162

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Zu beachten ist hier, dass, anders als bei der grundsätzlichen Inhaltsbestimmung des Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, nicht der Begriff der wirtschaftlichen Nachteile benutzt wird, sondern der Begriff der Nachteile an sich. Damit sind sowohl Nachteile materieller wie auch immaterieller Art zu werten.163 Materielle Nachteile sind z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes, Verdiensteinbußen oder höhere Fahrtkosten.164 Immaterielle Nachteile sind z.B. Leistungsverdichtungen, drohende Qualifikationsverluste oder Belastungen durch zusätzliche Kontrollen.165 Es kommen auch psychische Belastungen durch ein schlechteres Betriebsklima in Betracht.166 Die Wesentlichkeit der Nachteile ist zu bejahen, wenn sie nicht nach einer gewissen Einarbeitung wieder verschwinden.167

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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