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d) Mindestbetroffenheit erheblicher Teile der Belegschaft

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Die potenziellen Nachteile müssen die gesamte Belegschaft oder zumindest erhebliche Teile derselben betreffen. Die Bestimmung des „erheblichen Teils“ erfolgt, wie bereits bei § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG unter Anlehnung an die Zahlenwerte des § 17 KSchG, korrigiert um die Mindestquote von 5 % bei größeren Betrieben.168 Leiharbeitnehmer sind Teil der Belegschaft, da sie Arbeitsplätze besetzen, was wiederum prägend für den Betrieb ist. Falsch wäre es daher, den Abbau oder die Veränderung von entsprechenden Arbeitsplätzen außer Acht zu lassen (siehe zur Diskussion bereits oben Rn. 75ff. und 108ff.). Genauso wenig darf das Auslaufenlassen befristeter Beschäftigung auf Dauerarbeitsplätzen unberücksichtigt gelassen werden.169

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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