Читать книгу Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen - in Vertretung Erik Schreiber - Страница 11

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§. 5.

Nimmt man zu den bisher gemachten Betrachtungen noch eine Stelle der W. K. art. 4. §. 5. mit zu Hülfe, in welcher der Kaiser verspricht: „wo wir aber des Reichs wegen angegriffen würden, mögen wir uns aller dem Reich ohnnachtheiligen Hülfe gebrauchen:“ so ergiebt sich nach einer vernünftigen Auslegung dieser Stelle ein neuer Beweis für die Behauptung, daß die wahre zu einem Reichskriege erforderliche Eigenschaft nothwendig in der Natur des Gegenstandes, worüber der Krieg geführt wird, eigentlich aufzusuchen sey. Es erhellet nemlich hieraus, daß auf den Fall, wo der Kaiser auch in Wahrheit des Reichs wegen angegriffen, aber der Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit fehlen würde, auch das Reich sich

in diesem Falle nicht als mit angegriffen ansehen will, aus dem Grunde nemlich: weil die Hülfe dem Reich ohnnachtheilig seyn soll. Es folgt also weiter hieraus, daß die Stände auch in einem solchen Falle dem Kaiser keine dem Reich nachtheilige Hülfe zu leisten verbunden sind, sobald er gegen diese Reichsgrundgesetzliche Bestimmung das Reich in einen Krieg zu verwicklen suche; es folgt, dafs auf diesen Fall, wo der Kaiser gesetzwidrig durch die Majorität der Stimmen einen Reichsschluß für den Reithskrieg zu, Wege gebracht hat, wie das immer in seine Gewalt stehet, jene in der Majorität nicht begriffenen Reichsstände, gewiß auch keine Reichsständische Verpflichtung haben können, eine solche nachtheilige Hülfe dem Kaiser zukommen zu lassen (Moser von den deutschen Reichstagsgeschäften, S. 740. und Moser Anmerk. zu Carls des 7ten W. K. 2. Th. S. 181.)

Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen

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