Читать книгу Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen - in Vertretung Erik Schreiber - Страница 9

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§. 3.

Sie erlauben mir, Herr Graf! daß ich diesen Hauptsatz etwas umständlich nach seinem ganzen Umfange zu erörtern suche. Ich weiß nemlich gar wohl, daß man dem Herrn Churfürsten von der Pfalz gleich bei dem Ausbruche des französischen Krieges sein nach Gemäßheit dieses Grundsatzes ergriffenes friedfertiges System von mancher Seite als unpatriotisch, ja selbst als konstitutionswidrig zu betrachten suchte. Es ist bekannt, da man es dem Herrn Churfürsten besonders hoch aufrechnete, daß er bei denen über die französischen Angelegenheiten gleich anfangs gepflogenen Comitialberathschlagungen Bedenken trug, einer förmlichen Reichskriegserklärung seine Zustimmung zu geben, und auch nach der für den Reichskrieg bewirkten reichstäglichen Stimmenmehrheit,'gedachtes friedfertiges System zu behaupten suchte. Ich weiß es gar wohl, daß man schon gleich von diesem Zeitpunkte an, alle Handlungen des Herrn Churfürsten in einem gehässigen Lichte betrachtete; ja der unparteiische Reichsbürger wird unwillkürlich dahin geleitet, selbst- hierin einen Hauptgrund zu finden, daß man die leztern Churpfälzischen Schritte, besonders die Uebergabe der Festung Mannheim, so leidenschaftlich beurtheilet, daß ein Mann, wie der Herr Graf von Strengschwerd, auf hohem Befehl mit seinem höchstanzüglichen rechtlichen Gutachten auftreten mußte, und man sich überhaupt jetzo unter der Firma eines Reichsgenerals eine so unerhörte Behandlung gegen die Churpfälzischen Diener, und gegen das ganze Land erlaubet.

Schon ans diesen Gründen sehe ich die Sicherstellung dieses ersten Hauptsatzes für besonders wichtig an. Die Vorwürfe von Illegalität und Gesetzwidrigkeit in dem Benehmen des Herrn Churfürsten von der Pfalz gleich bei dem Ausbruche des französischen Krieges, werden dadurch gänzlich verschwinden. Wenn man in der Bestimmung der Eigenschaft eines Reichskrieges richtig zu Werke gehen will; wenn man ein sicheres Kenntzeichen angeben will, woran man einen Reichskrieg als einen solchen erkennen kann: Muß nothwendig auf das Objekt des Krieges selbst Rücksicht genommen werden. Aus dem Gegenstande selbst muß sich ergeben, ob der Krieg ein bloßer Hauskrieg einzelner Glieder des Reichs, ein bloßer Hauskrieg dessen ist, der zufälligerweise auch die Würde eines deutschen Reichsoberhauptes begleitet, oder ob er als ein Krieg des gesammten deutschen Staatskörpers angesehen werden müsse. Dieses Objekt eines Reichskriegs muß aber so beschaffen seyn, daß es das distinctive Merkmal einer allgemeinen Reichsangelegenheit an sich trage. Es muß ein Hauptgegenstand seyn, der das ganze Reich als einen Staatskörper unmittelbar angehet. Der ganze deutsche Reichsstaat, der wegen der Einheit der Willen aller in Beziehung auf den Zweck, als Eine Person anzusehen ist, muß verletzt, beleidiget worden seyn. Rechte, die ein Gemeingut des Ganzen sind, müssen mit gewaltsamer Hand zu vertheidigen seyn. In der Natur des Gegenstandes, worüber der Krieg geführet wird, muß also der Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit sichtbar seyn, sonst kann kein Krieg die Eigenschaft eines Reichskrieges haben. Ohne da sich dieser Charakter veroffenbare, ist es ganz Verfassungswidrig, wenn das deutsche Reichsoberhaupt, durch sein leicht geltend zu machendes Uebergewicht, oder ein anderer Reichsstand, das Reich in einen Krieg verwickelt. Das Reich als ein Staatskörper betrachtet, muß nothwendig ein wahres wirkliches Interesse dabei haben, sonst handelt der Kaiser oder auch jeder einzelne Reichsstand, der zu einem Reichskriege stimmt, pflichtwidrig. Es können aus einer solchen pflichtwidrigen Handlung keine rechtliche Folgen entstehen. Der Kaiser verspricht ausdrücklich in der W. K. art. 4. §. 2. „Wir sollen, und wollen auch uns in Zeit unserer Regierung gegen die benachbarte christliche Gewalte friedlich halten, ihnen allerseits zu Widerwärtigkeiten gegen das Reich keine Ursache geben, weniger das Reich in fremde Kriege impliziren, sondern uns aller Assistenz, daraus dem Reich Gefahr, und Schaden entstehet, gänzlich enthalten, auch kein Gezänk, Fehde noch Krieg in und ausserhalb des Reichs von desselben wegen unter keinerlei Vorwand wer der auch sey, anfangen, oder Bündniß mit ihnen machen, es geschehe dann solches mit der Churfürsten, Fürsten und Stände Konsens auf offenem Reichstage oder zum wenigsten der sämtlichen Churfürsten Vorwissen, Rath, und Einwilligung in eilenden Fällen, wo hiernächst gleichwohlen und sobalden mit gesamtem Reich die Gebühr zu beobachten. (In dem Projekt der perpet. W. K. art. 3. Heißt es: „Der regierende römische Kaiser soll, und will auch keinen Krieg weder in, noch ausserhalb Reichs, sowohl von desselben, als seines Hauses wegen unter keinerlei Vorwand wie der auch sey, ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände auf einem allgemeinen Reichstag vorhergehenden Rath und Einwilligung an fangen, und andern dergleichen anzufangen gestatten. Man verbinde hiermit Art. 26. Und S. Moser Anmerk. zu Kaiser Carls des 7ten, Kap. art. 4. §. 2. S. 174.).

Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen

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