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1.2 Zweck der Organisation – gesetzlicher Auftrag

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Feuerwehren, Rettungs- und Hilfsdienste erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge. Im Regelfall ist dieser in Gesetzen, in öffentlich-rechtlichen Verträgen oder anderen Regelwerken und Normen definiert. Beispielhaft wird hier das’Ziel für die Feuerwehren nach dem nordrhein-westfälischen »Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015« angeführt:

»Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten

1 bei Brandgefahren (Brandschutz),

2 [13]bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und

3 bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).«


Bild 2: Jeder Einsatz von Feuerwehren, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz-Einheiten erfolgt auf einer gesetzlichen Grundlage. (Foto: Timo Jann)

Für den Rettungsdienst ist hier beispielhaft das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) angeführt:

»Der Rettungsdienst hat […] bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird[.]«

Für einen Schadenfall also, in welcher Form auch immer, ist im Regelfall – wenn nicht andere Behörden damit beauftragt sind – die Behörde der allgemeinen Gefahrenabwehr, die Gemeinde, zuständig. Zunächst haben die Katastrophenschutzbehör[14]den z.B. bei einem Brand oder einem Eisenbahnunglück keine originäre Zuständigkeit. Die Behörden der allgemeinen oder besonderen Gefahrenabwehr, oder andere untere Verwaltungsbehörden, bleiben zuständig bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellt. Erst mit dieser Feststellung geht die Zuständigkeit automatisch auf diese Behörde über, die dann die zentrale Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen übernimmt und die Aufgabenerledigung koordiniert. Alle diese Behörden und Einrichtungen haben sich dann der Katastrophenschutzbehörde zu unterstellen oder Amtshilfe zu leisten.

Für die Feststellung des Katastrophenfalles gibt es eine Regelung im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz, die besagt:

»[Ein Katastrophenfall ist] ein Notstand […], der Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.«

Die Katastrophe weist also nach ihrer gesetzlichen Definition eine quantitative und qualitative Dimension auf:

 Die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter und

 die Erforderlichkeit der Führung einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzkräfte

 über einen längeren Zeitraum und

 die einheitliche Koordination und Vernetzung von Behörden und Einrichtungen.

Für den Betrieb von regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen gibt es die »Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der Länder für das Feuerlösch- und technische Rettungswesen auf regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr«. In dieser Empfehlung sind sehr detailliert die Anforderungen und die Aufgabe beschrieben. In Ziffer 6 heißt es:

»Insgesamt muß das technische Rettungspersonal den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die technische Rettung ist vom Flugplatzbrandschutz zu leisten. Sie umfasst z.B. die Befreiung eingeklemmter Personen bzw. die Herstellung von Zugangsmöglichkeiten in ein Flugzeug bei verklemmten Türen.«

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