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2.4.3 Soziologie der Vereinigung

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Aus der Lektüre der Inschrift ergibt sich das Bild einer vergleichsweise homogenen Vereinigung, die sich aus gut situierten gesellschaftlichen Kreisen zu rekrutieren scheint. Sklaven und Frauen werden in dem Statut nicht erwähnt. Zwei Indizien verstärken darüber hinaus den Schluss, dass nur Männer MitgliederMitglied waren: Einerseits spricht die Inschrift konsequent von einer Mitgliedschaft ἀπὸ πατρὸς (Z. 38.39) bzw. μετὰ τοῦ πατρὸς (Z. 57). Andererseits werden im Kontext des Beitritts von Geschwistern von MitgliedernMitglied nur Brüder erwähnt und keine weiblichen Familienmitglieder (Z. 54).1 Bereits im jugendlichen Alter wurden Söhne an der Seite ihres Vaters mit ermäßigtem EintrittsgeldEintrittsgeld und halbem MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag aufgenommen, bis sie πρὸς γυναῖκας ὦσιν (Z. 41) sind – in übertragener Lesart bis hin zur Geschlechtsreife.

Für die Teilhabe einer gut situierten gesellschaftlichen Schicht spricht neben der Nichterwähnung von Sklaven im Statut auch der Umstand, dass der regelmäßige MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag nicht konkret benannt wird (Z. 46–47). Da in diesem Zusammenhang der Beitrag für den Wein verwendet werden soll, könnte sich aus ökonomischen Gründen die Vermeidung eines festgelegten Betrages nahelegen und dadurch die Anpassung an den jeweiligen Weinpreis ermöglichen.2 Auch wenn diese Offenheit im Blick auf ökonomische Veränderungen als angemessen erscheint, kann sie für weniger gut situierte MitgliederMitglied und Interessenten zum Problem werden, insoweit für sie nicht abzusehen ist, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen. Außerdem können als Hinweis auf die SozialstrukturSozialstruktur die knappen Ausführungen zum Verhalten bei der BestattungBestattung eines Mitglieds dienen. Die Vereinigung übernimmt keinerlei Sorge für die BestattungBestattung, sondern stiftet lediglich einen Kranz und Wein für alle anwesenden MitgliederMitglied. Vermutlich war eine FürsorgeFürsorge auch nicht notwendig, da sich die Vereinigung nicht auf diesen Zweck fokussierte und die MitgliederMitglied selbst dazu in der Lage gewesen sind.3 So zählt zu den Indizien einer privilegierten Mitgliederschicht der Umstand, dass u.a. das AmtAmt des SchatzmeistersSchatzmeister mit finanziellen Verpflichtungen verbunden ist, während die Übernahme eines AmtsAmt keine Befreiung vom MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag mit sich bringt, wie es bei der Inschrift einer Vereinigung aus LanuviumLanuvium der Fall gewesen ist.4

Das detailliert beschriebene, mehrstufige Aufnahmeverfahren zeugt von einer Vereinigung, die ihre Mitgliedschaft pflegte und aktiv gestaltete. So ist vor die Zahlung des EintrittsgeldesEintrittsgeld ein Schreiben an den PriesterPriester zu richten (Z. 32–34) und die Zustimmung der VersammlungVersammlung einzuholen, die mit einer Prüfung verbunden ist (Z. 34–37, vgl. besonders den Begriff δοκιμασθῇ, Z. 35). Weil die Inschrift besondere Hinweise für die Aufnahme von Söhnen und Brüdern von MitgliedernMitglied formuliert, ist darauf zu schließen, dass die Vereinigung außerdem einen besonderen Fokus auf die Gewinnung von MitgliedernMitglied aus einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis legt.5 In der Summe legt sich der Schluss nahe, dass die Vereinigung wenig Augenmerk auf eine breite öffentliche Akquise ihrer MitgliederMitglied legte. Auch der Fundort der Inschrift innerhalb des Vereinigungsgebäudes stützt diese These, da er dort einer breiten öffentlichen Wirksamkeit entzogen ist.6

Keine expliziten Aussagen trifft die Inschrift über das Sozialverhalten der MitgliederMitglied, sofern es nicht ihr Verhalten innerhalb einer VersammlungVersammlung betrifft. Allerdings verdienen zwei Wendungen besondere Aufmerksamkeit. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Beitritt in die Vereinigung begegnet in Z. 34–37 die Wendung: καὶ δοκιμασθῇ ὑπὸ τῶν ἰοβάκχων ψήφῳ, εἰ ἄξιος φαίνοιτο καὶ ἐπιτήδειος τῷ Βακχείῳ. Dass die Vereinigung einen Bewerber überprüft, ob er auch „geeignet“ bzw. „vorteilhaft“7 (ἐπιτήδειος) für sie sei, erscheint vor dem Hintergrund einer aktiven Mitgliederpflege sinnvoll. Offen bleibt, anhand welcher Kriterien eine derartige Prüfung stattfindet. Es ist zu vermuten, dass sich der Eindruck der erwarteten Eignung aus dem Verlauf der Prüfung an sich ergeben und ihm kein dezidierter Kriterienkatalog zugrunde gelegen hat. Auch die Verbindung mit dem Begriff ἄξιος wirft Fragen auf, deren Bedeutung aufgrund fehlender Näherbestimmung nur angerissen werden kann: Eine Übersetzung des Begriffs mit „würdig“ legt nahe, dass sich der Kandidat durch eine besondere Form der LebensführungLebensführung auszeichnet, die sich insbesondere im Bereich finanzieller Möglichkeiten oder im sozialen Status bzw. sozialen Ansehen widerspiegelt. Eine weitere, mit der ersten Variante korrelierende Möglichkeit ist die Übersetzung des Lexems durch „gleichwertig“.8 Diese Übersetzung würde die Vereinigung als eine Gruppe von Personen charakterisieren, die besonderen Wert darauf legt, neue MitgliederMitglied aus demselben sozialen Milieu zu gewinnen, aus dem sie sich bisher rekrutierte.

Weiterhin fällt der Begriff φιλοτειμούμενος9 (Z. 45–46) ins Auge, der ebenfalls zur Charakterisierung des Verhaltens der MitgliederMitglied im Rahmen der VersammlungenVersammlung (oder darüber hinaus) verwendet wird. Der Begriff kann u.a. mit „ehrliebend“, „anständig“ oder „auf Ehrbarkeit bedacht“ wiedergegeben werden. Mit dieser Lesart kann er in zwei miteinander in Beziehung stehenden Richtungen hin verstanden werden: Zunächst kann er einen Menschen bezeichnen, der sein eigenes öffentliches Ansehen pflegt und zur Steigerung seiner EhreEhre handelt. Ferner kann der Begriff auch so zu verstehen sein, dass er MitgliederMitglied bezeichnet, die das Ansehen der Vereinigung im Blick haben. In beiderlei Hinsicht ist ein Verhalten intendiert, dass auf allgemeines Wohlgefallen und allgemeine Anerkennung stößt, sei es aufgrund seiner Allgemeinnützlichkeit, oder sei es aufgrund einer positiven Relevanz für einzelne Personen oder Personengruppen. Im Gesamtzusammenhang von Z. 42–47 ergibt sich aber zunächst, dass das beschriebene Verhalten für die VersammlungenVersammlung relevant ist und neben anderen Diensten für die und in der VersammlungVersammlung steht.

Mehrere Passagen der Inschrift thematisieren, wie mit Schuldnern des EintrittsgeldesEintrittsgeld bzw. des MitgliedsbeitragsMitgliedsbeitrag umgegangen werden soll (Z. 48–49; 67–72; 102–107). Die mehrfache Behandlung dieses Themenfeldes führt zu dem Schluss, dass es sich bei dieser Problematik um ein relevantes und häufiges Problem innerhalb der Vereinigung handelte, sodass eine Klärung innerhalb des StatutsVereinigungsstatut als notwendig angesehen wurde. Es ist verständlich, dass eine Vereinigung Regelungen zum Umgang mit Schuldnern der festgeschriebenen Beiträge trifft und in diesem Zusammenhang mögliche Sanktionen festlegt. Innerhalb der IobacchenIobacchen wird dem PriesterPriester darüber hinaus aber die Möglichkeit eingeräumt, Schuldner von den Sanktionen zu befreien und ihnen trotz ausstehender Zahlungen die Teilnahme an den VersammlungenVersammlung und MahlzeitenMahlzeiten zu ermöglichen. Mögliche Entschuldigungen werden in Z. 50–54 genannt und umfassen neben der Abwesenheit von AthenAthen (ἀποδημίας, Z. 50), die eine Zahlung unmöglich macht, auch Leid bzw. Trauer (πένθους, Z. 51) sowie Krankheit (νόσου, Z. 51) und schwere Notlagen (σφόδρα ἀνανκαῖος, Z. 51). Offensichtlich erlauben bestimmte Lebensumstände also eine Ausnahme von den Beitragsregelungen, um dem betroffenen Mitglied dennoch eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Ausnahme wird bestätigt durch die Aussage in Z. 67–72, die eine Zulassung zur VersammlungVersammlung durch den PriesterPriester vorsieht, auch wenn keine Beiträge gezahlt wurden. Ein Hinweis auf mögliche Beweggründe für das Versäumnis wird nicht formuliert. Damit liegt die Entscheidung allein beim PriesterPriester. Beim Versäumnis zur Zahlung des EintrittsgeldesEintrittsgeld ist eine Zulassung zu den gemeinsamen Mahlzeiten jedoch ausgeschlossen (Z. 102–107). Somit ist als Mindestleistung zur Teilhabe an einer Mahlzeit bzw. einer VersammlungVersammlung die Zahlung des festgesetzten EintrittsgeldesEintrittsgeld zu nennen, das die VersammlungenVersammlung vor der Teilnahme von fremden, nicht zur Vereinigung gehörenden Personen, bewahrt.

Diakonie zwischen Vereinslokal und Herrenmahl

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