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Die Inschrift lässt erkennen, dass sich die Vereinigung primär zu geselligen und kultischen Zwecken (vgl. für beide Zwecke Z. 42–47; 63–67; 111–126; 127–136; 146–155) zusammenfand und soziale Belange nur eine untergeordnete Rolle spielen: BestattungenBestattung werden von der Vereinigung lediglich mit einem Kranz bedacht, bei positiven sozialen Ereignissen im Leben eines Mitglieds ist ein TrankopferTrankopfer zu spendieren und bei besonderen Lebenssituationen ist eine Teilnahme an den VersammlungenVersammlung auch bei ausstehenden MitgliedsbeiträgenMitgliedsbeitrag möglich. An den Ausführungen zu diesen drei Bereichen wird eine Verbindung zwischen dem Alltag der Vereinigung und der Lebenswirklichkeit ihrer MitgliederMitglied in besonderer Weise greifbar. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen geschieht eine wechselseitige AnteilnahmeAnteilnahme und -gabeAnteilgabe zwischen der Vereinigung insgesamt und dem einzelnen Mitglied sowie zwischen den MitgliedernMitglied untereinander. Allerdings geschieht diese AnteilnahmeAnteilnahme und -gabeAnteilgabe nur gelegentlich und kann nicht als eigentlicher Zweck der Vereinigung festgehalten werden.

Für die in Z. 127–136 genannten Ereignisse, die mit der Finanzierung eines Umtrunks verbunden sind, kann im eigentlichen Sinne kein sozialer Impuls als motivations- und handlungsleitend angenommen werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Vollzügen von AnteilgabeAnteilgabe und –nahmeAnteilnahme um eine vorgegebene, gesellig-gesellschaftliche Handlung, die sinnfällig die gesellschaftliche Stellung des Spenders für die anderen MitgliederMitglied der Vereinigung aufzeigt und sie an seinem persönlichen Erfolg teilhaben lässt. Sie ist nicht als sozial-fürsorgliches HandelnHandeln, sozial-fürsorglich zu beschreiben, das auf altruistischeAltruismus Motive zurückzuführen ist. Auch die vorgesehene Kranzspende der Vereinigung bei der BestattungBestattung eines Mitglieds kann nicht in diesem Sinn verstanden werden. Im Fall der Zulassung zur VersammlungVersammlung trotz ausstehender Beiträge kann jedoch durchaus von einem Handeln aufgrund sozialer Motive gesprochen werden: Bleibt aufgrund einer Notlage die Zahlung des geforderten monatlichen Beitrags aus, kann der PriesterPriester dem betroffenen Mitglied dennoch die Teilnahme an einer VersammlungVersammlung gestatten. Somit wird ihm die Möglichkeit eröffnet, trotz einer Notlage weiterhin an den alltäglichen Vollzügen seines gewohnten sozialen Umfelds teilzuhaben. Allerdings handelt es sich bei diesem Verfahren um eine kurzfristige und zeitlich begrenzte Lösung, die auf Vorleistungen im Sinne von MitgliedsbeiträgenMitgliedsbeitrag und EintrittsgeldEintrittsgeld aufbaut. Es überbrückt lediglich einen kurzfristigen Missstand, schafft aber darüber hinaus keine Abhilfe in einer konkreten sozialen Problematik.

Diakonie zwischen Vereinslokal und Herrenmahl

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