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C. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB

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Es handelt sich bei der Schwangerschaft nicht um einen dauerhaften Faktor, eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist darin also nicht zu sehen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB besteht daher nicht.

Arbeitsrecht

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