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6. Die AGB-Kontrolle
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In der Praxis werden Arbeitsverträge oftmals vom Arbeitgeber vorformuliert. Seit der Reform des Rechts über allgemeine Geschäftsbedingungen, bei der die Regelungen des AGBG in das BGB übernommen wurden, werden diese Vorschriften auch im Arbeitsrecht angewandt. Zuvor hatte das AGBG durch eine Bereichsausnahme das Arbeitsrecht außen vor gelassen.
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Derart vorformulierte Arbeitsverträge bzw. ihre Klauseln sind nur dann wirksam, wenn sie einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten.
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen
I.Handelt es sich bei der Vertragsklausel um eine AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB?
Einmalige Verwendung genügtRn. 133
II.Wirksamer Einbezug
Besonderheit des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB Rn. 135
III.Überraschende Klausel?
IV.Verdrängung durch vorrangige Individualabrede § 305b BGB?
V.Unklarheitenregelung, § 305c Abs. 2 BGB
VI.Inhaltskontrolle
1.AGB-Prüfung eröffnet? § 307 Abs. 3 BGB
2.Prüfung der inhaltlichen Wirksamkeit der Klausel
a)Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) unter Berücksichtigung der „arbeitsrechtlichen Besonderheiten“ (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB)
b)Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) unter Berücksichtigung der „arbeitsrechtlichen Besonderheiten“ (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB)
c)Generalklausel § 307 BGB
VII.Ergebnis: Klausel unwirksam?