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6. Sonstige gewerbliche Schutzrechte

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Das Gesetz stellt klar, dass alle absoluten Rechte mit älterem Zeitrang zu den sonstigen Rechten gem § 13 Abs 1 zählen. Hierunter können Geschmacksmusterrechte gem § 1 GeschmMG, Gebrauchsmusterrechte gem § 5 GebrMG und Patentrechte gem § 9 PatG fallen (vgl hierzu nur Nirk/Ullmann Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberschutz Bd I: Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutz, 2. Aufl). Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster fallen unter den Begriff der sonstigen gewerblichen Schutzrechte. Während für die Bestimmung der Priorität bei dem eingetragenen deutschen Geschmacksmuster gem § 27 Abs 1 GeschmMG auf den Tag der Eintragung abzustellen ist, kommt es bei dem europäischen Geschmacksmuster nach Art 12 S 1 GGV auf den Tag der Anmeldung an. Das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster ist älter als die zu löschende Marke, wenn es zuvor bereits öffentlich zugänglich gemacht wurde nach Art 11 II GGV (Büscher/Dittmer/Schiwy/v Gamm Kap 3, § 13 Rn 13). Einer erweiternden Auslegung der sonstigen gewerblichen Schutzrechte gem § 13 Abs 2 Nr 6 auf wettbewerbsrechtliche und deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen bedarf es nicht, weil hierfür kein Bedürfnis erkennbar besteht (BGH WRP 2000, 1293 f – EQUI 2000; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 5; Ingerl/Rohnke § 13 Rn 14, 15; aA Fezer § 13 Rn 8).

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