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5. Geographische Herkunftsangaben

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Die in § 13 Abs 2 Nr 5 bezeichneten geographischen Herkunftsangaben sind zum einen in § 126 geregelt. Geographische Herkunftsangaben sind hiernach die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Gattungsbezeichnungen sind dagegen dem Schutz als geographische Herkunftsangaben nicht zugänglich.

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Zum anderen enthalten die Verordnung (EG) Nr 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die VO (EG) Nr 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und die VO (EG) Nr 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen und zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen Schutznormen.

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Für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs der geographischen Herkunftsangaben kommt den VO der EG maßgebliche Bedeutung zu (vgl die Nachweise bei § 126 Rn 2). So fallen auch unter § 13 Abs 2 Nr 5 die nach der VO (EWG) Nr 2081/92 geschützten Bezeichnungen (BGH GRURInt 2012, 460 ff – Bayerisches Bier II).

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Gem § 55 sind zur Erhebung einer Klage auf Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang die nach § 8 Abs 3 des UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten befugt (vgl hierzu HK-WettbR/Kotthoff/Gabel § 8 Rn 98–126 mN).

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Auch hieraus folgt der unlauterkeitsrechtliche Charakter des Anspruchs auf Löschung gem § 13 Abs 2 Nr 5.

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Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ein „Erwerb“ einer geographischen Herkunftsbezeichnung iSv § 13 Abs 1 mangels des Erwerbs eines individuellen Kennzeichnungsrechts ausgeschlossen ist, weshalb für die Bestimmung des älteren Zeitranges nicht auf den Erwerb sondern die Benutzung der geographischen Herkunftsangabe nach den jeweiligen Vorschriften abzustellen ist (vgl nur Büscher/Dittmer/Schiwy/v Gamm Kap 3, § 13 Rn 11).

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§ 8 Abs 2 Nr 4 verbietet die Eintragung einer Marke, die geeignet ist, über die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, und kann als absolutes Schutzhindernis ein Löschungsverfahren vor dem Patentamt gem §§ 54, 50 auslösen. Auf eine „prioritätsbegründende“ Benutzungslage kommt es dann für dieses Verfahren nicht an (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 35 f).

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