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III. Die Regelung in Abs 2

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Das Schutzhindernis liegt jeweils insoweit vor, als das sonstige Recht als absolutes Recht die Befugnis verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

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Die in Betracht kommenden älteren Rechte sind beispielhaft in Abs 2 aufgeführt, ohne dass es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handeln würde. Die Vorschrift des § 13 soll bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG nicht anwendbar sein. Sie setzt nämlich sonstige ältere Rechte voraus, was grds nur absolute Rechte, die mit einem bestimmten Zeitrang erworben werden, sein können, wie die beispielhafte Aufführung der sonstigen Rechte in § 13 Abs 2 zeigt. Dazu gehören nicht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (BGH WRP 2000, 1293 f – EQUI 2000; Ingerl/Rohnke § 13 Rn 15; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 5; Kur/v Bomhard/Albrecht/Weiler § 13 Rn 15 f mN, 2. Aufl; aA Fezer § 13 Rn 8, der alle wettbewerbsrechtlichen und deliktsrechtlichen Löschungsgründe als sonstige Rechte iSd § 13 Abs 2 anerkennt, und Büscher/Dittmer/Schiwy/v Gamm Kap 3, § 13 Rn 3, die allerdings nur Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr 9a) und b) UWG aF als sonstige Rechte gelten lassen will, sowie OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 165 f, wonach sogar vertragliche Ansprüche geschützte Rechte nach § 13 sein sollen).

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