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II. Die Regelung in Abs 1

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§ 13 Abs 1 engt den Schutzbereich einer eingetragenen Marke über die in §§ 9–12 normierten Voraussetzungen hinaus ein. Er erweitert die Löschungsgründe um sonstige Gründe, die der Benutzung der eingetragenen Marke im territorialen Gebiet Deutschlands entgegenstehen. Ob ein Verbietungsrecht des Inhabers des prioritätsälteren sonstigen Rechts besteht, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften über den Schutzinhalt des sonstigen Rechts (Fezer § 13 Rn 2). Beispiele für diese sonstigen, absoluten älteren Rechte enthält § 13 Abs 2.

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Die eingetragene Marke, deren Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte verlangt wird, braucht noch nicht benutzt worden zu sein. Ein zukünftiger Unterlassungsanspruch soll genügen (Fezer § 13 Rn 2; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 2). Ein Anspruch auf Löschung setzt voraus, dass das prioritätsältere Recht im gesamten Gebiet Deutschland (amtl Begr, BT-Drucks 12/6581, 74) und nicht etwa nur regional gilt. In diesem Fall käme lediglich ein Anspruch auf Unterlassung in den Grenzen des Gebietes, in dem das regionale Recht gilt, in Betracht.

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