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2. Das Recht an der eigenen Abbildung

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Das Recht an der eigenen Abbildung wurde in §§ 22–24 KUG v 1907 geregelt. Dieses Recht schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und umfasst das Recht am Bild (BVerfG NJW 2005, 883 mN).

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Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige iSd Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

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Eine weitere Anspruchsgrundlage zum Schutz des Rechtes an der eigenen Abbildung liegt im allg Persönlichkeitsrecht gem § 823 Abs 1 BGB (MüKo-BGB 7. Aufl/Wagner § 823 Rn 364 mN).

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