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4. Sortenbezeichnungen

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Das Sortenschutzrecht gewährt dem Züchter und Entdecker von Pflanzenzüchtungen im Rahmen der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und der Forstwirtschaft ein dem Patentrecht ähnliches gewerbliches Schutzrecht (Ekey Grundlagen gewerblicher Schutzrechte, DACH-Schriftenreihe Bd 37, 2011).

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Sortenbezeichnungen genießen nach §§ 7, 14 SortenSchG und durch die VO (EG) Nr 2100/94 des Rates über den gemeinsamen Sortenschutz Schutz.

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Gem § 4 Abs 2 Nr 6 WZG waren nach der alten Rechtslage von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die mit einer zur Sortenschutzrolle oder zur Sortenliste des Bundessortenamts früher angemeldeten und dort eingetragenen Sortenbezeichnungen übereinstimmen. Bis zum 11.12.1985 war dieser Schutz nur von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl auch § 11 Nr 1b WZG, wonach Sortenschutz auch gegen ein verwechslungsfähiges Warenzeichen begehrt werden konnte).

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Seitdem gewährt § 37 Abs 1 S 1 Nr 2 SortenSchG dem Inhaber eines Sortenschutzes einen Anspruch, Dritten die Verwendung der vom Bundessortenamt festgesetzten Sortenbezeichnung oder einer verwechselbaren Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art untersagen zu lassen. Das gleiche Recht steht dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 32 ).

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