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I. Allgemeines

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§ 13 schützt sonstige ältere Rechte, die das Gesetz in Abs 2 beispielhaft aufführt. Mit § 13 wird von der Option in Art 4 Abs 4c der MRL und Art 5 Abs 4b MakenRL 2015 Gebrauch gemacht, andere als Kennzeichenrechte als relative Schutzhindernisse vorzusehen (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 1). § 13 formuliert sonstige ältere Rechte, die ein Schutzhindernis darstellen können (ebenda), ohne dass die Aufzählung abschließend wäre. So zählt das postmortale Namensrecht als Persönlichkeitsrecht zu den sonstigen älteren Rechten iSv § 13 Abs 1 (BPatG 13.6.2018 – 26 W(pat) 539/17 Rn 33 – Harald Juhnke, juris).

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Diese sonstigen älteren Rechte stellen Nichtigkeitsgründe iSv § 51 dar, berechtigen aber wie auch die in § 12 aufgeführten älteren Rechte nach wie vor nicht zum Widerspruch (vgl Kur/v Bomhard/Albrecht/Weiler § 13 Rn 76). Sie führen zur Begründetheit einer Löschungsklage gem §§ 51, 55 Abs 2 Nr 2, sofern die dort statuierten Voraussetzungen vorliegen (BPatG ebd). Für die Begründetheit einer auf § 13 gestützten Nichtigkeitsklage kommt es auf die Priorität der sonstigen Rechte an, denn sie müssen älter als die eingetragene Marke sein.

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