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2. § 4 Nr 9 UWG

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Wird § 11 auf Fälle der Anmeldung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses angewendet, dürfte es nicht notwendig sein, die Bestimmung des § 4 Nr 9 UWG heranzuziehen. Die von Ingerl genannten Anwendungsfälle – Sittenwidrigkeit der Anmeldung zur Erzwingung sachfremder Vorteile, zB um die Weitergewährung des Vertriebsrechts zu erzwingen (OLG Hamburg GRUR 1990, 694 – Conrad Johnson), um günstige Vertragsbedingungen zu erlangen (BGH GRUR 1967, 304, 305 f – Siroset) oder Abstandszahlungen zu erpressen (Ingerl GRUR 1998, 5) – sind deshalb nur dann über das UWG zu lösen, wenn der Auffassung gefolgt wird, dass § 11 nur für bestehende Vertragsverhältnisse des Agenten/Vertreters Anwendung findet.

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