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III. Maßgeblicher Zeitpunkt für Tätigkeit als Agent/Vertreter

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Dem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob § 11 nur für zum Zeitpunkt der Eintragung bestehende Vertragsverhältnisse gilt. Eine Beschränkung auf bestehende Vertragsverhältnisse wäre in zweierlei Hinsicht problematisch. Entscheidend für den Löschungsanspruch ist nach dem Gesetzeszweck die Anmeldung ohne Zustimmung des Geschäftsherrn, so dass auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auf den späteren, sich bei hoher Geschäftsbelastung des DPMA möglicherweise verzögernden Eintragungszeitpunkt abzustellen ist (Ingerl GRUR 1998, 2; Ingerl/Rohnke § 11 Rn 6; Sack GRUR 1995, 97). Zum anderen ist Grund der unberechtigten Anmeldung nicht selten die zu erwartende oder bereits vollzogene Beendigung des Vertragsverhältnisses, so dass § 11 kaum zur Anwendung käme, wenn die angegriffene Marke noch während eines bestehenden Vertragsverhältnisses angemeldet worden sein müsste. Eine derartige Beschränkung auf bestehende Vertragsverhältnisse würde nicht die nachvertraglichen Pflichten eines Agenten/Vertreters berücksichtigen, wie sie sich zB für den Handelsvertreter ausdrücklich aus § 86 HGB und iÜ aus allg Grundsätzen ergeben. Dementsprechend geht die amtl Begr davon aus, dass auch nach Beendigung des Agentenverhältnisses eingereichte Anmeldungen noch als Verstoß gegen fortwirkende Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis angesehen werden können (Sonderheft BlPMZ 1994, 64). Die gegenteilige Auffassung, die § 11 auf bestehende Vertragsverhältnisse beschränkt (BPatG BlPMZ 1992, 111-LS; Ingerl GRUR 1998, 2), berücksichtigt nicht hinreichend die tatsächlichen Gegebenheiten, die für die Anwendung von § 11 auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sprechen. Denn im Regelfall werden Agenten/Vertreter die Marke wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses für sich selbst nutzen wollen und erst nach Vertragsende die Marke des Geschäftsherrn für sich anmelden. Eine Beschränkung auf bestehende Vertragsverhältnisse würde § 11 weitgehend ins Leere laufen lassen. Auch der Wortlaut zwingt nicht zu einer Anwendung nur auf bestehende Vertragsbindungen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 11 durch Streichung des in § 5 Abs 4 Nr 2 WZG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „während des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses“ die auf Art 6septies PVÜ beruhende Beschränkung aufgegeben. Dies steht auch im Einklang mit dem durch die amtl Begr zu § 11 dokumentierten Schutzzweck, auch die Verletzung nachvertraglicher Pflichten zu sanktionieren, weshalb eine Anwendung auch für dem am häufigsten vorkommenden Fall einer Anmeldung anlässlich der Beendigung von Vertragsverhältnissen (vgl Ingerl GRUR 1999,1; BGH GRUR 1967, 533, 536 – Myoplastic) zulässig und geboten ist (BPatG BIPMZ 1992, 111 – LS; Bauer Die Agentenmarke, S 248; ders GRURInt 1971, 501). Problematisch wäre die Anwendung von § 11 auf noch nicht bestehende Agentenverhältnisse, weil dies zu sehr im Widerspruch zu dem Wortlaut stünde (anders BGH GRUR 2008, 611, 613 – audison, sofern später ein Agentenverhältnis begründet wird).

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Für eine analoge Anwendung auch auf Benutzungsmarken des Agenten (Ingerl GRUR 1998, 6; v Schultz/v Zumbusch § 17 Rn 12) ist keine Grundlage gegeben. Der Gesetzgeber hat sich unmissverständlich und bewusst für eine Anwendung nur auf registrierte Marken entschieden, so dass es am Erfordernis einer unbewussten Lücke im Gesetz fehlt.

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