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I. Vorbemerkung

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Das WZG sah in § 5 Abs 4 Nr 2 die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Eintragung eines vom Agenten/Vertreter angemeldeten Zeichens durch den berechtigten Markeninhaber vor, während in § 11 Abs 1 Nr 1a WZG die Möglichkeit der Löschungsklage geregelt war. Voraussetzung war, dass der Markenschutz in einem anderen Staat bestand. Eine derartige Einschränkung sieht § 11 nicht mehr vor, so dass die Bestimmung auch bei rein inländischen Sachverhalten zur Anwendung kommt (amtl Begr zum MarkenG, Sonderheft BlPMZ, 1994, 67).

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Der Widerspruch gegen die unberechtigte Anmeldung und Eintragung ist nunmehr in § 42 Abs 2 Nr 3 geregelt, der auf § 11 verweist. Demgegenüber betrifft § 11 den Löschungsanspruch, der ebenso wie der alternative Übertragungsanspruch nach § 17 im Klagewege geltend zu machen ist.

Markenrecht

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