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1. Zustimmung des Geschäftsherrn

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Die Zustimmung des Geschäftsherrn muss im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. Allerdings schließt auch eine nachträgliche Genehmigung den Löschungsanspruch nach § 11 aus (vgl § 51 Abs 2 S 3). Mangels entgegenstehender Regelung ist die Zustimmung formfrei. Sie kann auch konkludent erklärt werden, wobei indes aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit Zurückhaltung geboten ist. So wird sich eine Zustimmung nicht mittelbar aus den Parteivereinbarungen herleiten lassen (vgl BGH MarkenR 2001, 300, 302 f – buendgens). Beweispflichtig für die Zustimmung oder Genehmigung ist der Agent/Vertreter (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 11 Rn 21; HABM PAVIS PROMA R 0493/02-2 – FIRST DEFENSE).

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Die amtl Begr geht davon aus, dass die Zustimmung widerrufen werden kann (Sonderheft BlPMZ 1994, 67; so auch OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 19, 120), was indes durch den Wortlaut von § 11 nicht gedeckt ist (vgl Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 11 Rn 20). Stimmt der Geschäftsherr der Markenanmeldung zu, kann er sie allenfalls bis zur Anmeldung selbst widerrufen (Ingerl/Rohnke § 11 Rn 18: aA OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 271 f – SNOMED). Will der Geschäftsherr Einfluss auf das weitere Schicksal der Markenehen, muss er sich vertraglich durch Ansprüche auf Löschung oder besser noch Übertragung der eingetragenen Marke absichern (vgl auch Ingerl/Rohnke NJW 1994, 1252).

Markenrecht

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