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1. § 50 Abs 1 (Bösgläubige Anmeldung)

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Im Gegensatz zu der Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung kommt es bei § 11 allein darauf an, dass der Agent/Vertreter objektiv nicht berechtigt war, die Marke anzumelden (BPatG Mitt, 2001, 264, 266 – Kümpers; Ingerl/Rohnke § 11 Rn 18). Demgegenüber stellen § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 10 nicht darauf ab, dass der Anmelder in irgendeinem Verhältnis zu dem Vorbenutzer der Marke gestanden hat. Allerdings werden sich häufig die Fälle des § 11 und § 50 überschneiden (vgl Ullmann GRUR 2009, 364 ff), so dass es einer eingehenden Überprüfung der Frage bedarf, für welchen Weg sich der Geschäftsherr entscheidet. Der sicherste Weg dürfte oft die Widerspruchseinlegung nach § 42 Abs 2 Nr 3 iVm § 11 sein, die an eine dreimonatige Frist nach Veröffentlichung der Marke gebunden ist. Allerdings soll auch bei einem auf eine inländische, registrierte Marke des Geschäftsherrn gestützten Widerspruch die Nichtbenutzungseinrede zulässig sein (BPatG Mitt 2004, 87 – GALLUP), was nicht unproblematisch ist, weil dies eine Schlechterstellung des inländischen Geschäftsherrn gegenüber Geschäftsherrn mit im Ausland registrierten Marken darstellt, zumal der Agent insoweit nicht schützenswert erscheint. Zudem bedarf es nicht des Nachweises einer Bösgläubigkeit. Wird Widerspruch wegen eines Agentenverhältnisses eingelegt und lässt sich ein – bestehendes oder noch fortwirkendes – Vertragsverhältnis nicht nachweisen, ist ein Übergang in das Löschungsverfahren – abgesehen von der ohnehin höheren Löschungsgebühr – nicht zulässig.

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