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1. Namensrechte
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Hierunter fallen die in § 12 BGB umfassend geschützten Namensrechte natürlicher und juristischer Personen sowie nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen, obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen Verbraucher und Unternehmer steht (vgl nur Palandt/Ellenberger § 12 Rn 9, 78. Aufl). § 12 schützt den bürgerlichen Namen (vgl hierzu MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 8, 8. Aufl), ein Pseudonym sowie ein Aliasname, sofern sie Verkehrsgeltung erreicht haben (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 384 ff – Der Wendler), Adelsbezeichnungen (MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 17, 8. Aufl), die Namen von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen sowie Namen der Vereine und Verbände (MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 18 ff, 8. Aufl), politische Parteien sowie Religionsgemeinschaften.
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Dabei gibt das Namensrecht keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die – wie etwa das Wort „katholisch“ – dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt selbst dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird (BGH WRP 2005, 500 ff – Pro Fide Catholica).
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Auch besondere Unternehmensbezeichnungen, Marken, Geschäftsabzeichen, Schlagworte, Abkürzungen, Firmenbestandteile und Buchstaben als Namensersatz, Zahlen, Vanity-Nummern, Wappen, Siegel und Embleme sowie Haus- und Gebäudenamen können die Voraussetzung der Namensfunktion erfüllen und dann Schutz nach § 12 BGB genießen. Denn dann hat sich der Zeicheninhaber in einem bestimmten Wirkungskreis oder mit einer bestimmten Tätigkeit bzw Leistung individualisiert (MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 26 mN).
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Grundsätzlich liegt nach der Rspr des BGH bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches geschütztes Zeichen umsetzt. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme des Zeichens in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (BGH WRP 2005, 488 ff – mho.de mN).
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Für die Priorität kommt es auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Namensträger an (OLG Hamburg GRUR 2002, 450 – QuickNick).