Читать книгу Markenrecht - Jennifer Fraser - Страница 349

3. Urheberrechte

Оглавление

15

Urheber genießen ohne weiteres, dh ohne Eintragung in staatliche Register, Urheberschutz für ihre Werke. Zu den geschützten Werken zählen Sprachwerke, Musik, bildende Kunst, Lichtbildfilmwerke, die Darstellung und die Wissenschaft technischer Art und Computerprogramme. Dabei können nur persönliche und geistige Schöpfungen den urheberrechtlichen Werksbegriff erfüllen und urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierbei handelt es sich um absolute Rechte.

16

Während § 1 UrhG mit den Begriffen der Literatur, Wissenschaft und Kunst den sachlichen Geltungsbereich der Urheberrechte festlegt, normiert § 2 UrhG den urheberrechtlichen Werkbegriff und legt fest, was als Werk urheberrechtlich geschützt wird.

17

Sogar Werbeslogans können als Sprachwerke schutzfähig sein, wenn sie nur die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen (HK-UrhR/Dreyer § 2 Rn 185, 4. Aufl; Erdmann GRUR 1996, 551 ff). Hierunter fällt auch ein Logo einer Gesellschaft, welches als rein abstraktes Bildzeichen ohne Namensfunktion und ohne Verkehrsgeltung keinen Schutz nach den §§ 5, 15 genießt, wenn es die urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (OLG Stuttgart NJW-WettbR 2000, 165, 167). Für Zeichen, die lediglich aus einzelnen Buchstaben, Zahlen oder Wörtern bestehen, dürfte dagegen urheberrechtlicher Schutz idR zu verneinen sein (EuGH 2009, 1041 ff – Infopag International DDF).

18

Als Urheberrechte, die ein Schutzhindernis iSv § 13 darstellen, kommen vor allem Werke mit der notwendigen Gestaltungshöhe gem § 2 Abs 2 UrhG, wie solche der angewandten Kunst, der bildenden Kunst, Film- und Lichtbildwerke, wissenschaftliche, technische Darstellungen und Musikwerke in Betracht.

Markenrecht

Подняться наверх