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2. Rechtfertigung

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Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, einen Löschungsanspruch bei gerechtfertigter Anmeldung vorzusehen (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 67). Diese von Art 6septies PVÜ im Wortlaut abw Regelung ist schon deshalb zweckmäßig, weil ein ohne Zustimmung gerechtfertigtes Verhalten kaum denkbar ist. Jedenfalls rechtfertigen bes Aufwendungen wie Werbemaßnahmen nicht die Anmeldung der Marke trotz Fehlen einer Zustimmung des Geschäftsherrn (Ingerl GRUR 199, 4; vgl aber BGH GRUR 1967, 533, 536 m Anm Reimer GRUR 1967, 537, 538; Bauer GRURInt 1971, 502). Zumindest ist im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis größte Zurückhaltung bei der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes geboten. Für die Rechtfertigung – ebenso für die Zustimmung- ist der Agent oder dessen Vertreter beweispflichtig, wie nunmehr durch die seit 14.1.2019 geltenden Fassung eindeutig zum Ausdruck kommt.

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