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IV. Vorrang und Zeitrang

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Im Falle des Zusammentreffens von Rechten iSd §§ 4, 5 und 13 ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte der Zeitrang maßgeblich, wobei dieser nach § 6 Abs 2 und 3 bestimmt wird (vgl § 6 Rn 2). Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten iS des § 5 (Unternehmenskennzeichen) und § 13 Abs 2 Nr 3 (Urheberrecht) ist danach der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde, wobei das Urheberrecht bereits mit der Schöpfung des Werks entsteht (OLG Hamburg 7.7.2016 – 5 U 23/16 – la sepia Rn 87, juris). Nach dieser Entscheidung kann das Bestehen älterer Rechte gem § 13 auch einen Einwand entspr § 242 BGB (Verstoß gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten) gegenüber einem Verlangen auf Unterlassung, welches der Antragsteller auf eine Löschungsklage sofort wieder zurücknehmen müsste (OLG Hamburg aaO Rn 110 f mN), darstellen.

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Das deutsche Designrecht entsteht nach § 27 Abs 1 DesignG mit der Registereintragung. Die Unionsmarke lässt nach Art 12 S 1 GGV für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen rückwirkenden Schutzbeginn zu, wobei der Anmeldetag entscheidend ist. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen ab dem Tag, an dem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, nach Art 11 Abs 1 GGV Schutz.

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