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7. Restrukturierungsbeauftragter

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Gem. § 73 Abs. 1 StaRUG bestellt das Restrukturierungsgericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn

 – im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG);

 – der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung erwirkt, welche sich mit Ausnahme der nach § 4 StaRUG ausgenommenen Forderung gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richtet (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG);

 – der Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche vorsieht (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG).

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Gem. § 73 Abs. 2 StaRUG erfolgt eine Bestellung auch, wenn absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar ist, ohne deren Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Planbestätigung allein unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG möglich ist.

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Bei der amtswegigen Bestellung ist zum Restrukturierungsbeauftragten gem. § 74 StaRUG ein für den Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist.

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Die Rechtsstellung des von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten ist Gegenstand von § 75 StaRUG. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 76 StaRUG.

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Der Restrukturierungsbeauftragte steht gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 StaRUG unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 StaRUG jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen. Die Entlassung aus wichtigem Grund ist in § 75 Abs. 2 und Abs. 3 StaRUG geregelt.

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Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt gem. § 75 Abs. 4 StaRUG seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch im Interesse aller Beteiligten sowie der Gesamtheit der Gläubiger war. Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.

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Bei Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag des Schuldners („fakultativer Restrukturierungsbeauftragter“) besteht seine Aufgabe in der Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten, § 77 Abs. 1 StaRUG. Dem Restrukturierungsbeauftragten können weitere Aufgaben zugewiesen werden, § 77 Abs. 2 StaRUG.

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Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten findet gem. § 78 Abs. 1 StaRUG die Regelung des § 74 Abs. 1 StaRUG entsprechende Anwendung.

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Das Gericht berücksichtigt bei der Auswahl Vorschläge der Gläubiger, § 78 Abs. 2 StaRUG. Das Gericht kann vom Vorschlag der Gläubiger nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

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Der Restrukturierungsbeauftragte (§§ 73ff. StaRUG), der einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angehört, erzielt auch mit der Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Gehört er keinem Katalogberuf an, kommen ggf. Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Auch wenn der Restrukturierungsbeauftragte gerade kein fremdes Vermögen verwaltet, so kann er doch mit einem Aufsichtsrat verglichen werden, da bei seiner Tätigkeit zumindest der Bezug zur Vermögenssorge besteht. Ob ein eigenständiges Berufsbild des Restrukturierungsbeauftragten entstehen wird, das eine anderweitige Beurteilung erfordert, wird sich erst in Zukunft zeigen, wenn eine größere Anzahl von Verfahren bearbeitet worden ist.

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Der Restrukturierungsbeauftragte soll lediglich die Beratungen fördern und ist nicht Verwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.42

Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz

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