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aa) Vorbereitung der Challenge

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Zunächst erstellt ein Seeker eine Beschreibung der Aufgabe (sog. challenge overview), welche er von einem oder auch mehreren Solver gelöst haben möchte. Dieses Challenge Overview wird dann auf einer Online-Plattform veröffentlicht. Bereits bei der Erstellung des Challenge Overview ist eine Reihe von rechtlichen Punkten zu beachten, welche in den AGB der Online-Plattform zu berücksichtigen sind. So sollte in den AGB geregelt sein, dass wenn der Inhalt des Challenge Overview die Schöpfungshöhe, vgl. § 2 UrhG (Ideen allein sind nicht schutzfähig) erreicht, sämtliche Nutzungsrechte zunächst beim Seeker verbleiben. Lediglich im Rahmen der Lösungserstellung sollte auf den einzelnen Solver einfache Nutzungsrechte i.S.v. § 31 UrhG übertragen werden.

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Eine Veröffentlichung der Challenge Overview inkl. der üblichen Preisindikation könnte sehr schnell mit einer Auslobung i.S.v. § 657 BGB verwechselt werden. Denn „Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat, vgl. § 657 BGB. Bei gleichzeitiger Vornahme wäre die Belohnung aufzuteilen, vgl. § 659 Abs. 2 BGB. Sinnvoll wäre daher die Aufnahme eines Hinweises (engl. Disclaimer), dass es sich bei der Veröffentlichung der Challenge Overview um keine Auslobung i.S.v. § 657 BGB handelt. Auch ist im Allokationsmodell i.d.R. nicht vorgesehen, dass die Veröffentlichung des Challenge Overview ein rechtsverbindliches Angebot darstellt. Nach deutschem Zivilrecht sollte das Challenge Overview als invitatio ad offerendum angesehen werden, da der Vertrag zwischen Seeker und Solver erst mit der Annahme der Leistung durch den Seeker zustande kommt, i.d.R. nach Kaufrecht i.S.v. § 433 BGB, ggf. auch über § 651 BGB. Diese Vorgehensweise sollte deutlich in den AGB des Betreibers der OI-Plattform beschrieben werden, um Missverständnisse oder Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen nach §§ 280, 311, 311a BGB vorzubeugen.

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