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b) Qualitätssicherung

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Ein wichtiger Aspekt des Contract Manufacturing aus der Sicht des Auftraggebers liegt in der Qualitätssicherung des Produzenten/Contract Manufacturers. Nicht nur nach den einschlägigen Regelungen des BGB (§§ 280, 434 etc.) haftet der Importeur, sondern auch nach dem Produkthaftungsgesetz.

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So hat das Unternehmen Knauf Gips KG aus Iphofen einen der größten Produkthaftungsfälle der vergangenen Jahre zu vertreten. Im Raum stehen Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe. Tausende Hausbesitzer fordern Kompensation für erlittene Schäden durch Gipskartonplatten, die zwischen 2005 und 2007 aus China importiert wurden. Ein Fünftel der Platten stammt von Knauf Plasterboard Tianjin (KPT), einer chinesischen Tochterfirma des deutschen Konzerns. Haben die Kläger Erfolg, wäre das eine Katastrophe für das Familienunternehmen. Lücken bei der Qualitätskontrolle, mangelndes Risikobewusstsein, ein miserables Krisenmanagement und der Versuch, Probleme kleinzureden, führten dazu, dass der Konzern zum Opfer seiner Globalisierungsstrategie wurde. Die Ursprünge des Desasters datieren auf Anfang 2006. Damals stieg in den USA die Nachfrage nach Gipsplatten sprunghaft an. Die Wirbelstürme „Katrina“ und „Rita“ hatten ganze Landstriche verwüstet. Zugleich steuerte der Bauboom auf seinen Höhepunkt zu. Der chinesischen Knauf-Tochter KPT kam die Extranachfrage recht. Sie verschiffte 4,5 Millionen Quadratmeter Gipsplatten, rund ein Viertel der Jahresproduktion aus Tianjin, nach Amerika.[481]

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