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cc) Annahme der Solution

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Entschließt sich ein Seeker, die Lösung (engl. solution) eines oder mehrerer Solver anzunehmen, so wird dies i.d.R. durch einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB geschehen, ggf. auch über § 651 BGB. Die Ausgestaltung der Erwerbung der Lösung wird durch die AGB des Seekers erfolgen. Eine Anwendung von Dienst-Serviceverträgen i.S.v. § 611 BGB wird der Solver gegenüber dem Seeker i.d.R. nicht durchsetzen können.

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Bei der Ownership-Variante wird der Seeker darauf bedacht sein, dass er vom Solver alle ausschließlichen Nutzungsrechte i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Var. 2 UrhG an der Entwicklung (sog. Arbeitsergebnisse) erhält. In Fällen der Wirtschaftsförderung ist die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten sogar zwingend notwendig, wenn z.B. Fördergelder von der EU, BMBF, KfW und z.B. der SAB beantragt wurden.

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Die Durchsetzung der AGB des Seekers und die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf den Seeker ist mit der Marktmacht des Seekers gegenüber dem Solver zu erklären. Möchte der Solver sich mit den Regeln der AGB des Seekers nicht einverstanden geben, so besteht die wenig aussichtsreiche Möglichkeit, die AGB zu verhandeln. Alternativ können die AGB des Seekers später einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterzogen werden und einzelne Regelungen in den AGB durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden. Erscheint dem Solver die vereinbarte Vergütung nicht angemessen zu sein, so kann er als Urheber gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vom Seeker die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Solver die angemessene Vergütung gewährt wird. Auch hat der Solver gem. § 32c Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a UrhG aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar vereinbart aber noch unbekannt war. Die Rechte des Seekers bei Mängeln der Leistung des Solvers ergibt sich wie bei allen Kaufgeschäften aus § 437 BGB und die Verjährung üblicherweise aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (2 Jahre). Ggf. wird diese Verjährung durch die AGB des Seekers noch erweitert.

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Ein sehr großes rechtliches OI-Thema ist die Haftung des Solvers für Schutzrechtsverletzungen. Kann ein Dritter Verletzung von Schutzrechten geltend machen, so stehen diesem Dritten weitreichende Rechte auch gegenüber dem Seeker zu. Insbesondere die Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz können sehr schmerzhaft für den Seeker sein. Natürlich kann der Seeker vom Solver hierfür Schadensersatz verlangen. Dafür müsste der Solver aber über eine ausreichende Solvenz und Bonität verfügen, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte, wenn der Seeker die Lösungen des Solvers im größeren Maße umsetzt. Außerhalb einer jur. Vorgehensweise scheinen an dieser Stelle technische Lösungen zu sein, die den Quellcode von Softwareentwickelungen darauf hin untersuchen, ob dieser bereits bei anderen Softentwicklungen schon einmal verwendet wurde.[473]

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Ein möglicher Dritter, der Ansprüche gem. § 97 UrhG gegenüber dem Seeker geltend machen könnte, wäre ggf. der Arbeitgeber des Solvers. Handelt sich bei der Leistung des Solvers nämlich um eine Arbeitnehmererfindung, steht diese grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Arbeitnehmererfindungen sind alle Erfindungen eines Arbeitnehmers, und zwar gleichgültig, wie, wo, auf welchem Gebiet und aus welchen Gründen bzw. Motiven die Erfindung entwickelt bzw. gemacht worden ist, vgl. § 4 ArbnErfG. Demzufolge unterliegen alle während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses fertiggestellten Erfindungen dem Anwendungsbereich des ArbnErfG. Gem § 4 Abs. 1 ArbnErfG wird zwischen

Diensterfindungen und
freien Erfindungen

unterschieden. Freie Erfindungen unterliegen nicht dem Inanspruchnahmerecht, sondern sind lediglich mitteilungspflichtig, § 18 ArbnErfG.[474] Eine Anbietungspflicht besteht nach § 19 ArbnErfG nur dann, wenn der Arbeitnehmer die freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will und der Erfindungsgegenstand in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.

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