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3. Steuerstrafrecht und Verfassung

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Das Steuerstrafrecht unterliegt vielfältigen verfassungsrechtlichen Bindungen.[12] Besondere Probleme ergeben sich für das Steuerstrafrecht hins. gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG; Rn. 10 ff.) und Vollzugsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, s. Rn. 21 f.). Weitere Anforderungen des Verfassungsrechts betreffen die Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht (s. Rn. 35 ff.).

Steuerstrafrecht

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