Читать книгу Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Johannes Hempel - Страница 17

VIII. Zusammenfassung und Ausblick

Оглавление

In der Weimarer Republik waren die Kirchen trotz der ihnen durch Art. 137 III WRV eingeräumten weitgehenden Autonomie in Angelegenheiten der Selbstverwaltung ohne Einschränkung an das staatliche Betriebsverfassungsrecht gebunden. Damit standen im kirchlichen Bereich für etwaige Streitigkeiten zwischen kirchlichem Arbeitgeber und kirchlichem „Betriebsrat“ dieselben rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung wie den Betriebsparteien in den säkularen Betrieben.

Der Nationalsozialismus beseitigte durch Aufhebung der Weimarer Reichsverfassung den Sonderstatus der Kirchen und eliminierte mit dem geltenden Betriebsrätegesetz jegliche Mitbestimmungsrechte. Diese Zeit führte in der Kirche zu der Erkenntnis, dass sie auf dem uneingeschränkten Recht bestehen müsse, den kirchlichen Dienst in freier, ihren Wesensgesetzen entsprechenden Selbstverantwortung zu regeln.

Diese Erkenntnis führte nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, das den Kirchen wieder den verfassungsrechtlichen Sonderstatus einräumte (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV), und ihrer Freistellung von der staatlichen Gesetzgebung im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (vgl. § 118 BetrVG, § 112 BPersVG), zu einer wegen der föderalen Strukturen der evangelischen Kirche nur allmählichen Ausbildung eines autonomen Mitarbeitervertretungsrechts. Stand zunächst vor allem das Bestreben nach Vereinheitlichung im Vordergrund, so bildete ab Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts der Ausbau des gerichtlichen Rechtsschutzes immer mehr den Schwerpunkt. Der kirchliche Gesetzgeber suchte damit nicht nur einem Anliegen der eigenen Mitarbeiterschaft117, sondern auch Kritik von außen118 zu entsprechen. Es setzte sich die Erkenntnis durch, dass im Mitarbeitervertretungsrecht ein Rechtsschutz gewährleistet sein muss, bei dem die Rechtsdurchsetzung keine „Nebensache“ sein darf119.

Es kann davon ausgegangen werden, dass hierzu die Einbeziehung der Einrichtungen der Diakonie in den Geltungsbereich des MVG.EKD wesentlich beigetragen hat120.

32So Joussen, ZMV-Sonderheft 2011, 20, 21; Richter, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, Einl. Rn. 1.

33Allgemein zur Historie des Mitarbeitervertretungsrechts und insbesondere zur Entstehung des MVG. EKD: Fey/Rehren, MVG.EKD, Einl. Rn. 22-28.; Joussen, ZMV-Sonderheft 2011, 20, 21-23; Rech, Die Arbeitsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, S. 73-105; Richardi, Atbeitsrecht in der Kirche, § 19 Rn. 1-9; Richter, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, Einl. Rn. 1-31.

34RGBl 1920, S. 147.

35Ob das geltende Betriebsverfassungsrecht damals als „Schranke des für alle geltenden Gesetzes“ angesehen wurde, wird in der ausführlichen Untersuchung von Bauersachs offengelassen (Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 13).

36Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 14; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 16 Rn. 4. Nach Schielke wurde in kirchlichen Einrichtungen niemals ein Betriebsrat errichtet (Das Mitarbeitervertretungsgesetz, S. 62).

37So Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 16 Rn.4. Nach § 10 II Nr.2 BRG zählten nicht zu Arbeitnehmern i.S.d. Gesetzes „Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern mehr durch Rücksichten der körperlichen Heilung, der Wiedereingewöhnung, der sittlichen Besserung und Erziehung oder durch Beweggründe charitativer, religiöser, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art bestimmt wird.“

38Nach §1 und § 2 BRG „sind“ Betriebsräte bzw. „ist“ ein Betriebsobmann zu wählen. Deshalb durften nicht nur (so Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung, S. 42), sondern mussten nach dem BRG Betriebsräte gewählt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen.

39Vgl. hierzu Schatz, Arbeitswelt Kirche, S. 34. Nach §§ 66 BRG hat der Betriebsrat die Betriebsleitung durch seinen Rat zu unterstützen, an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten, den Betrieb vor Erschütterung zu bewahren, für die Arbeitnehmer gemeinsame Dienstvorschriften im Rahmen der geltenden Tarifverträge zu vereinbaren, das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft sowie zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern, für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit einzutreten, Beschwerden entgegenzunehmen und auf ihre Abstellung hinzuwirken. Nach § 78 BRG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die im Betrieb geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften durchgeführt werden.

40Zur Gründung eines Bezirkswirtschaftsrates ist es im Geltungszeitraum des BRG nicht gekommen. „Der SchlA. ist ein unter Mitwirkung der sozialen Selbstverwaltungskörper, (vgl. Art. 165 letzter Absatz der Reichsverfassung) gebildetes (§§ 15 der VO über Tarifverträge usw. vom 23. Dezember 1918) Verwaltungsorgan [ …]. Die Entscheidungen des SchlA. sind demnach reine Verwaltungsakte“ (RG, Urteil v. 16.2.1923 – III 182/22, RGZ 106, 242 ff., 243). Das Schlichtungsverfahren wurde in der VO über das Schlichtungswesen v. 30.10.1923 (RGBl 1923 I, 1043, nachfolgend: VO) neu geregelt. Danach wurde zunächst ein paritätisch besetzter Schlichtungsausschuss unter einem unabhängigen Vorsitzenden auf Anrufung hin oder von Amts wegen tätig, um beim Abschluss von Gesamtvereinbarungen (Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen) Hilfe zu leisten (§ 3 VO). Gelang dies nicht, war unter einer mit einem unabhängigen Vorsitzenden und im Übrigen paritätisch mit Beisitzern besetzten Schlichtungskammer zu verhandeln. Wurde auch hier keine Einigung erzielt, unterbreitete die Schlichtungskammer einen Vorschlag (Schiedsspruch), wenn ihn beide Teile annahmen (§ 5 VO). Wurde er nicht angenommen, konnte er für verbindlich erklärt werden, wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit entsprach und die Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich war. Für die Verbindlichkeitserklärung war der Schlichter zuständig, in dessen Bezirk der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Gesamtvereinbarung lag (vgl. § 6 VO).

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses konnten hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit gerichtlich überprüft werden, wie das zitierte Reichsgerichtsurteil zeigt.

41So war der Einspruch des Betriebsrats bei Kündigungen an die in § 84 BRG abschließend aufgeführten Gründe gebunden; bei Einstellungen beschränkte sich die Mitwirkung des Betriebsrats auf die Erstellung von Einstellungsrichtlinien und die Überwachung ihrer Einhaltung, §§ 78 Nr. 8, 82 BRG.

42Beyer/Nutzinger, Erwerbsarbeit und Dienstgemeinschaft, S. 80; Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung, S. 42; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 16 Rn. 4.

43So Beyer/Nutzinger, Erwerbsarbeit und Dienstgemeinschaft, S. 80; zweifelnd hingegen Schatz, Arbeitswelt Kirche, S. 25: „Die Behauptung fehlenden Engagements der kirchlichen Beschäftigten in Fragen betrieblicher oder überbetrieblicher Mitbestimmung ist zumindest fraglich.“

44So wurde das BRG von kirchlichen Arbeitgebern abgelehnt (vgl. hierzu Schatz, Arbeitswelt Kirche, S. 40 f.). Nach Richter war hierfür die mehrheitliche Zugehörigkeit der Mitglieder der Kirchenleitungen zu konservativen Parteien verantwortlich (in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, Einl. Rn. 1).

45§23 BRG regelt die Wahl eines Wahlvorstandes durch den Betriebsrat vor Ablauf seiner Wahlzeit, den der Arbeitgeber nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bestellen muss, wenn der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Kommt der Arbeitgeber seinerseits der ihm obliegenden Verpflichtung nicht nach, drohen 2000 Mark Geldstrafe oder Haft (§ 99 II BRG).

46RGBl. I, 1934, S. 45.

47Die Verwaltungen der Religionsgemeinschaften privatrechtlicher Art fielen unter das AOG, für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts galt das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23.3.1934 (RGBl. I, 1934, S. 220), dessen Regelungen weitgehend denen des AOG entsprachen und nur auf den öffentlichen Dienst abgestimmt waren.

48Vgl. hierzu Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Arbeitnehmer, S. 16; Beyer/Nutzinger, Erwerbsarbeit und Dienstgemeinschaft, S. 81.

49So erklärte der Vorsitzende des Rates der EKD Otto Dibelius in seinem Schreiben an den Bundeskanzler und den Bundesarbeitsminister v. 12.6.1951, dass die Kirche auf dem uneingeschränkten Recht, den kirchlichen Dienst in freier, ihren Wesensgesetzen entsprechender Selbstverantwortung regeln zu können, unbedingt bestehen müsse, und begründete dies u.a. mit den Erfahrungen der Kirche in der Zeit des Nationalsozialismus und den Gefahren, die den Religionsgemeinschaften von totalitären Staaten drohen können (dokumentiert bei Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 529 f.); vgl. hierzu Jähnichen, „ Dass die Kirche …“, S. 65.

50Schielke, Das Mitarbeitervertretungsgesetz, S. 90.

51In der Dritten These der Barmer Theologischen Erklärung lautet: „Lasset uns aber rechtschaffen sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus, von welchem aus der ganze Leib zusammengefügt ist“ (Eph. 4, 15. 16).

Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, daß sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.

Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen“ (Text abgedruckt in: Niemöller, Die erste Bekenntnissynode, S. 159-202, These 3).

52Vgl. hierzu auch Richter, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, Einl. Rn. 2.

53Vgl. hierzu Rech, Die Arbeitsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, S. 135 f.

54Vgl. hierzu unten Teil IV A.

55Vgl. hierzu ausführlich Rech, Die Arbeitsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, S. 136 ff.Zur „Dienstgemeinschaft“ vgl. unten Teil III B.

56Eurich, epd-Dokumentation 22/15, 4, 7. In These 4 heißt es u.a.: „Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und empfohlenen Dienstes. Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben oder geben lassen“ (Text bei Niemöller, Die erste Bekenntnissynode, S. 196-202, These 4). Hieraus wird hinsichtlich der „Dienstgemeinschaft“ etwa der Gedanke der gleichberechtigten Partnerschaft von Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung abgeleitet (Scheer, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 33 Rn. 8). Demgegenüber wird darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der Dienstgemeinschaft in der Barmer Theologischen Erklärung nicht finde und sich Rückschlüsse auf die Ausgestaltung der Mitbestimmung im betrieblichen Bereich nicht ziehen ließen (vgl. etwa Kreß, Die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht, S. 52; auch Schielke, Das Mitarbeitervertretungsrecht, S. 86).

57Vgl. hierzu Jähnichen, „Dass die Kirche …,“ S. 58 f.

58Vgl. Regierungsentwurf von 1950, abgedruckt in RdA 1950, 343, 349.

59Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung, S. 42.

60„Vom neuen Betriebsverfassungsgesetz befürchteten die Kirchen erhebliche Einwirkungen auf das Leben in den privat-rechtlich organisierten Einrichtungen und Betrieben, deren Zahl nach Beendigung des 2. Weltkrieges vor allem in karitativen und diakonischen Bereich rasch zunahm. Mit dem Anwachsen karitativer Einrichtungen stieg die Zahl der Arbeitnehmer“ (Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung, S. 42). Vgl. hierzu auch Jähnichen, „Dass die Kirche …“, S. 60 ff.

61Vgl. z. B. hierzu: Joussen, ZMV-Sonderheft 2011, 20, 21 f.; Rech, Die Arbeitsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, S. 73-76; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 16 Rn. 6-11.

62Vgl. etwa unter V Nr. 4 der Verwaltungsordnung über die Bildung einer Mitarbeitervertretung im Landeskirchenrat der Vereinigten Protestantisch-Evangelischen-Christlichen Kirche der Pfalz v. 16.6.1964: „ … In den Fällen, in denen eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden“ (abgedruckt bei Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 182); vgl. auch § 20 III des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretung in kirchlichen Dienststellen der evangelischen Landeskirche von Kurhessen – Waldeck v. 2.12.1965: „Maßnahmen der Dienststellenleitung, für die die Mitentscheidung der Mitarbeitervertretung vorgesehen ist, können nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden …“ (abgedruckt bei Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 175).

63Vgl. hierzu Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 99 ff.

64Vgl. hierzu Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 100/101.

65So § 30 II des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretung in kirchlichen Dienststellen der evangelischen Landeskirche von Kurhessen – Waldeck vom 2.12.1965 (abgedruckt bei Bauersachs, Die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter, S. 178); vgl. auch § 37 III des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) i.d.F. vom 1.4.1982, abgedruckt bei Bioly/Hintz/Wolf, MVG, S. 27-51, 50.

66ABl.EKD 1972, S. 285.

67Vgl. z. B. § 37 Mitarbeitervertretungsgesetz – Kirchengesetz für die Evangelische Kirche von Westfalen, die Evangelisch – Lippische Landeskirche und die Diakonischen Einrichtungen i.d.F. der Bekanntmachung v.1.4.1982 (KABl. 1982, S. 58-70) und die Ordnung für das Verfahren des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (Schlichtungsausschussordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.4.1982.

68„Man ging davon aus, daß sich beide Beteiligte nach der Entscheidung des Schlichtungsausschusses richten werden“ (Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 167).

69„Da in den Dienststellen und Einrichtungen der evangelischen Kirche die Ausführungskompetenz bei den jeweiligen Dienststellenleitungen liegt, besteht für die Mitarbeitervertretung das Problem, inwieweit ein verbindlicher Schiedsspruch, der die Dienststellenleitung verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen, auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Weder das Mitarbeitervertretungsgesetz noch die Ordnung für das Verfahren des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz beinhalten hierzu eine Regelung, das Mitarbeitervertretungsgesetz sieht keine Form von Straf– und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen vor. Vollstreckungsmöglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung von Schlichtungsausschuß-Entscheidungen sind damit nicht gegeben“ (Bioly/Hintz/Wolf, MVG, S. 347/348). Vgl. auch Duhnenkamp, Mitarbeitervertretungsrecht, S. 904.

70„Die Schlichtungsstelle sollte dann, wenn nicht rechtzeitig entschieden werden kann …in entsprechender Anwendung der ZPO eine einstweilige Verfügung treffen, wenn es sich um eine wichtige, unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Besonders dringliche Entscheidungen können allein durch Beschluß des Vorsitzenden ergehen, wenn z. B. die Beisitzer nicht verfügbar sind“ (Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 162).

71Nach Schilberg nur in Berlin-Brandenburg und der Konföderation Niedersachsen (Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 172/173).

72ABl.EKD 1992, S. 445.

73Vgl. hierzu Fey, ZMV 1993, 3 f.

74Das Mitarbeitervertretungsrecht im Bereich der Diakonie wurde bis zu diesem Zeitpunkt geregelt durch die „Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen vom 24. September 1973 in der Fassung vom 10. Juni 1988 (MVO)“ (abgedruckt bei Scheffer/Leser, Das Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie). § 40 (Verfahren vor der Schlichtungsstelle) IV lautet: „Der Beschluß ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er ist im Verhältnis zwischen Mitarbeitervertretung und Leitung der Einrichtung verbindlich …“.

Das Diakonische Werk der EKD hat 1993 die Ersetzung der MVO durch das MVG.EKD vollzogen (vgl. hierzu Fey/Rehren, MVG.EKD, Einl. Rn. 31).

75Begründung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG), Stand: 1.Oktober 1991, in Bad Wildungen, 1991, Bericht über die zweite Tagung der achten Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3.-8. November 1991, Band 47, Hannover 1992 (nachfolgend: Begründung), S. 894-896.

76Richter, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, Einl. Rn. 24.

77Vgl. hierzu Begründung, S. 894 f.

78Vgl. hierzu Begründung, S. 928. Das Ratsmitglied Dr. Hofmann wies bei der Einbringung des MVG. EKD darauf hin, es kämen immer wieder Klagen der Mitarbeitervertretungen, dass ihre Mitbestimmungsrechte oder Schlichtungsausschusssprüche nicht beachtet würden; deshalb sei im Gesetz ein Beschwerderecht vorgesehen (Bad Wildungen, 1991, Bericht über die zweite Tagung der achten Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3.-8. November 1991, Band 47, S. 435 ff., 437 f.).

79Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 167.

80ABl.EKD 1993, S. 515 ff.

81Kienitz weist daraufhin, dass zwar der Zuständigkeitskatalog des § 63 MVG.EKD 1992 den Eindruck erweckt, dass es vorrangig um die Prüfung reiner Rechtsfragen gehe, andererseits der kirchliche Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe, dass Tatsachenfragen auch in zweiter Instanz erörtert und geprüft werden können (NZA 1996, 963, 966).

82Vgl. z. B. VerwG.EKD, Beschluss v. 16.11.1995 – 0124/9-9, ZMV 1996, 37; hierzu Kienitz, NZA 1996, 963, 966.

83Kienitz, NZA 1996, 963, 969; dazu ausführlich unten Teil V B I 1.

84Kienitz, NZA 1996, 963, 969.

85VerwG.EKD, Beschluss v. 30.5.1996 – 0124/A5-96, ZMV 1997, 83.

86Kienitz, NZA 1996, 963, 969.

87So Fey/Rehren, MVG.EKD, Einl. Rn. 40.

88ABl.EKD 1996, S. 521.

89Schliemann, NZA 2000, 1311, 1314.

90Fey, ZMV 1997, 3, 4.

91Fey, ZMV 1997, 4.

92Vgl. etwa Kienitz, NZA1996, 963, 969. Der Entwurf des „Ersten Änderungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD“, Stand: 4.6.1996, sah gem. § 63 II MVG.EKD die Festsetzung einer Geldbuße durch das VerwG.EKD bis zu 20000 DM vor, wenn keine Ersatzvornahmemöglichkeit nach § 60 VII MVG.EKD besteht (vgl. hierzu Kienitz, NZA 1996, 963, 969 in Fn. 77). Nach Schliemann wird zwar durch den Ausschluss der Zwangsmittel der Entscheidungsvollstreckung die Gerichtsförmigkeit des Verfahrens und der gerichtliche Charakter der Schlichtungsstellen nicht in Frage gestellt. „Allerdings sollte neben der Durchsetzung von Entscheidungen der Schlichtungsstelle im Wege der Kirchenaufsicht auch entsprechende Instrumentarien für die Diakone geschaffen werden“ (NZA 2000, 1311, 1317).

93Schliemann, NZA 2000, 1311, 1316., der anmerkt, dass nicht geregelt wird, was ein „Eilfall“ ist.

94So Kienitz noch zum MVG.EKD 1992, NZA 1996, 963, 969.

95Vgl. z. B. VerwG.EKD, Beschluss v. 15.5.1998 – 0124/C 3-98, ZMV 1998, 237; Beschluss v. 4.5.2000 – 0124/D 40-99, ZMV 2000, 227; Kienitz, NZA 1996, 963, 966.

96Schliemann, NZA 2000, 1311, 1317.

97ABl.EKD 2003, S. 414-416.

98ABl.EKD 2003, S. 408.

99Fey, ZMV- Sonderheft 2005, 9, 11.

100Vgl. hierzu Hartmeyer, Präjudizialität, S. 146 ff.

101Vgl. hierzu bereits Schliemann, NZA 2000, 1311, 1313.

102Nichtamtliche Begründung zum Kirchengerichtsgesetz – Begründung zum Kirchengerichtsgesetz vom. 6.11.2003 (ABl.EKD 2003, S. 408), S. 9, abrufbar: www.kirchenrecht-ekd.de, unter Nummer 1001.9, zuletzt abgerufen am 31.3.2020). Vgl noch dazu unten Teil III C III 2 c.

103Schliemann, NJW 2005, 392 ff., 395.

104Vgl. hierzu Bohnenkamp, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 61 Rn. 29, 30, 35 und 36.

105KGH.EKD, Beschluss v. 9.7.2007 – I-0124/N31-07, ZMV 2007, 257.

106KGH.EKD, Beschluss v. 2.2.2004 – I-o124/H 41-03, ZMV 2004, 188. Unzutreffend dagegen Jüngst, ZMV-Sonderheft 2005, 46, 52: „Durch die Verweisung in § 62 MVG.EKD auf die gesetzlichen Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens scheidet bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel aus (§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG analog).“ Hier wird übersehen, dass § 92 ArbGG das Rechtsbeschwerdeverfahren regelt; im Mitarbeitervertretungsverfahren gibt es keine Rechtsbeschwerde, weil der KGH.EKD eine volle zweite Tatsacheninstanz ist (Fey/Rehren, MVG.EKD, § 56 Rn. 11).

107Baumann-Czichon/Gathmann/Germer, MVG.EKD, § 63 Rn. 24.

108So Fey/Rehren, MVG.EKD, § 63 Rn. 14.

109Müller, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 63 Rn. 28.

110Dies erkennt auch Müller an, indem er auf die „ausnahmsweise“ bestehende Möglichkeit, nach Erschöpfung des kirchlichen Rechtsweges staatliche Gerichte anzurufen, hinweist (in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 63 Rn. 28 und § 56 Rn. 4).

111ABl.EKD 2013, S. 425.

112„Nur dort, wo mitbestimmungsrechtliche Vorfragen in das individualrechtliche Rechtsverhältnis ausstrahlen, ist mittelbar Beachtungsdruck vorgegeben. Wo dies aber nicht der Fall ist, stellt sich doch die Frage der Sinnhaftigkeit des Verfahrensaufwandes, bringt man den Regelungen des MVG.EKD nicht die Grundeinstellung, auf denen die gesetzlichen Regelungen aufbauen, entgegen. Da dies leider nicht bezogen auf alle Einrichtungen und Verfahrensbeteiligten der Fall ist, sollte hier ernsthaft über Ergänzungen der gesetzlichen Vorgaben nachgedacht werden“ (Achenbach, ZMV-Sonderheft 2005, 34, 40).

113Jüngst, ZMV-Sonderheft 2005,46, 52.

114Schliemann, NZA-Sonderheft 2012, 36, 42.

115Jüngst, ZMV-Sonderheft 2005, 46, 54/55; Weiß, ZMV-Sonderheft 2005, 20, 26/27.

116Vgl. Vorlage des Rats der EKD gem. Art. 26a I GO-EKD – Begründung zum Entwurf des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (MVG. EKD), Geschäftsstelle der Synode, Drucksache IX/1, S. 9/10, abrufbar: www.kirchegeld.de/download/s13_ix_kg_mitarbeitervertretungen_2013.pdf., zuletzt abgerufen am: 31.3.2020.

117Vgl. z. B. Brief der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes an die Bundestagsfraktionen, abgedruckt in: ZMV 1995, 124-125.

118So kritisierte etwa das BAG im Hinblick auf die „Ordnung für Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen v. 24.9.1973 i.d.F. vom 8.10.1982 (MVO), die hinsichtlich der Regelungen des Rechtschutzes den landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzen bzw. -ordnungen in etwa entsprach, dass ein „Dilemma“ im Bereich der Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht bestehe, als die Kirchen insoweit den Bereich des Rechtsschutzes noch nicht in ihr System des Gerichtsschutzes vollständig integriert hätten (Beschluss v. 25.4.1989 – 1 ABR 88/87 – NJW 1989, 2284, 2285).

119In diesem Sinne jedoch Maurer, der im Hinblick auf die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit die Auffassung vertritt, die Vollstreckung gerichtlicher Urteile bliebe sekundär, weil die Rechtsprechung davon lebe, dass sie von den am Verfahren Beteiligten und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werde (ZevKR 17 (1972), 48, 86).

120Auf die negativen Erfahrungen, die Anwälte mit diakonischen Arbeitgebern gemacht haben, weil diese ihrer ihnen vom Kirchengericht verbindlich auferlegten Verpflichtung, die Kosten für den durch die Mitarbeitervertretung beauftragten Rechtsbeistand zu tragen, nicht nachkamen, wurde einleitend bereits hingewiesen (vgl. hierzu insbesondere Warnecke, die diesbezüglich von einer „unhaltbaren Situation“ spricht, ZMV 2009, 71, 74). Der ehemalige Präses der Ev. Kirche im Rheinland N. Schneider sah sich veranlasst, auf der 15. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht am 5./6.3.2012 ausführlicher auf den Umgang mit regelverletzenden (diakonischen) Dienstgebern einzugehen (ZMV-Sonderheft 2012, 8, 11). Schließlich beruht auch die Aufnahme des § 63a in das MVG.EKD auf der Kritik von Gewerkschaft und Mitarbeitern, dass Entscheidungen der Kirchengerichte von einzelnen Dienststellen nicht eingehalten worden seien (vgl. Vorlage des Rats der EKD gem. Art.26a I GO-EKD – Begründung zum Entwurf des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (MVG.EKD), Geschäftsstelle der Synode, Drucksache IX/1, S. 9, www.kirchegeld.de/download/s13_ix_kg_mitarbeitervertretungen_2013.pdf., zuletzt abgerufen am: 31.3.2020.

Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland

Подняться наверх