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Teil 1: Grundlagen § 1 Rechtsgebiete

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1Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) und dem Öffentlichen Recht. Während das Privatrecht die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt, befasst sich das Öffentliche Recht maßgeblich mit der Organisation des Staates und seiner Untergliederungen sowie den Rechtsbeziehungen des Staates zu den Bürgern. Zum öffentlichen Recht gehört formal gesehen auch das Strafrecht, welches jedoch aufgrund seiner zahlreichen Besonderheiten als eigenständiges Rechtsgebiet wahrgenommen wird.

2Die Abgrenzung beider Großbereiche ist mitunter schwierig. Nach heute vorherrschendem Verständnis ist darauf abzustellen, ob die maßgebliche Norm ausschließlich den Staat bzw. eine seiner Untergliederungen als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet (sog. Sonderrechtslehre). Ist dies der Fall, liegt eine öffentlich-rechtliche Norm vor, anderenfalls ist die Norm zivilrechtlicher Natur.

Beispiel § 433 BGB regelt die Rechte und Pflichten eines Kaufvertrags. Die Norm ist zivilrechtlicher Natur, da nicht speziell der Staat berechtigt oder verpflichtet wird. Auch der Kauf eines Dienstwagens durch die Landesregierung ist damit dem Zivilrecht zuzuordnen. Umgekehrt ist die Erhebung der Einkommensteuer allein dem Staat vorbehalten, sodass die einschlägigen Gesetze dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

3Relevant wird diese Frage etwa bei der Bestimmung der für Rechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichtsbarkeit. In Deutschland gibt es für verschiedene Sachgebiete insgesamt fünf Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Jede Gerichtsbarkeit besteht aus einer oder mehreren Landesinstanzen sowie einem Bundesgericht als oberstem Instanzgericht.

Beispiel Der Instanzenzug in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof.

Die Verwaltungsgerichte etwa sind gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, sodass es hier auf die Abgrenzung zum Privatrecht ankommt.

4Im Privatrecht existiert als zentrale Kodifikation das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dessen fünf Büchern allgemeine Regeln, z. B. zur Rechtsfähigkeit und zu Rechtsgeschäften, Regeln über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse sowie das Sachen-, Familien- und Erbrecht enthalten sind. Daneben gibt es zahlreiche Sondergesetze, die jeweils spezielle Materien regeln und die allgemeinen Regeln des BGB modifizieren oder ergänzen. Hierunter fallen z. B. das Handelsgesetzbuch (HGB), welches den Rechtsverkehr unter Kaufleuten regelt, oder besondere Regelwerke über einzelne Gesellschaftsformen (z. B. GmbHG, AktG).

5Das Öffentliche Recht umfasst zunächst das Verfassungsrecht (synonym: Staatsrecht), welches üblicherweise in die Bereiche Grundrechte und Staatsorganisationsrecht gegliedert wird. Weiterhin gehört zum Öffentlichen Recht das Verwaltungsrecht, welches in einen allgemeinen (insbesondere Organisation, Handlungsformen, Verwaltungsverfahren, Staatshaftungsrecht) und einen besonderen Teil (einzelne Regelungsmaterien, z. B. Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Kommunalrecht, Gewerberecht usw.) unterteilt wird. Auch das gesamte Prozessrecht sämtlicher Gerichtsbarkeiten zählt zum Öffentlichen Recht. Auf überstaatlicher Ebene gehören zum Öffentlichen Recht das Völkerrecht und das Europarecht (Recht der Europäischen Union).

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