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§ 2 Rechtssubjekte; objektives und subjektives Recht

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6Rechtsnormen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten. Als solche Rechtssubjekte kennt das Recht sog. „natürliche Personen“ (Menschen) und juristische Personen, also durch das Recht geschaffene Rechtssubjekte (z. B. Kapitalgesellschaften als juristische Personen des Zivilrechts oder Gemeinden als juristische Personen des Öffentlichen Rechts). Eine Art „Zwischenform“ bilden bestimmte Personenmehrheiten, denen das Recht Rechte und Pflichten zuweist, ohne sie aber als juristische Personen zu benennen, wie etwa Personenhandelsgesellschaften. Allein Rechtsubjekte können Träger von Rechten und Pflichten sein. Keine Rechtssubjekte, sondern sog. Rechtsobjekte, sind Tiere, Sachen und Rechte. Auch diese werden zwar von Rechtsnormen erfasst, allerdings nur insoweit, als das Verhalten von Personen in Bezug auf diese Objekte geregelt wird (s. aber auch § 90 a BGB).

Beispiel Vorschriften über das Eigentum eines Tierhalters an einem Pferd regeln nicht das Verhalten des Pferdes selbst, sondern die Rechte und Pflichten des Eigentümers gegenüber anderen Personen, z. B. zur ausschließlichen Nutzung (vgl. § 903 BGB) oder zur artgerechten Tierhaltung (vgl. § 2 TierSchG).

7Juristische Personen sind, da sie rechtliche Konstruktionen sind, nicht aus sich heraus handlungsfähig. Sie handeln durch Organe (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Bürgermeister eine Gemeinde). Die Funktionen eines Organs werden von natürlichen oder anderen juristischen Personen ausgeübt (sog. Organwalter). Handelt also ein Organwalter für die juristische Person, wird diese Handlung nicht ihm persönlich, sondern der juristischen Person zugerechnet.

Beispiel Geschäftsführer M der X-GmbH schließt mit K einen Kaufvertrag über den Kauf eines Pkw zum Preis von 30.000 €. Handelt er dabei für die X-GmbH, kommt der Kaufvertrag zwischen ihr und K zustande. Handelt er dagegen für sich selbst, kommt der Vertrag zwischen K und ihm zustande (zu Vertragsschluss und Stellvertretung, vgl. Rn. 299 ff.und Rn. 387 ff.).

8Das Öffentliche Recht kennt drei Grundformen von juristischen Personen, nämlich Körperschaften, Stiftungen und Anstalten. Körperschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie Mitglieder haben. Klassische Gebietskörperschaften sind die Gemeinden, die Länder sowie der Bund. Keine Mitglieder, sondern nur „Nutzer“ haben die sog. Anstalten, zu denen etwa die kommunalen Sparkassen zählen. Stiftungen haben ebenfalls keine Mitglieder, sondern sind eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse.

9Das Privatrecht kennt als juristische Personen vor allem die sog. Kapitalgesellschaften, namentlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG), aber auch Stiftungen als Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

10Die Gesamtheit der materiellen Gesetze bildet die objektive Rechtsordnung. Einige, aber nicht alle Gesetze der objektiven Rechtsordnung enthalten zugleich subjektive Rechte. Unter subjektiven Rechten versteht insbesondere das Öffentliche Recht diejeni­gen Normen, die ein Rechtssubjekt berechtigten, von einem anderen Rechtssubjekt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Hintergrund der Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Recht ist die Erkenntnis, dass es gerade im Öffentlichen Recht viele Normen gibt, die einem Einzelnen faktische Vorteile bringen können, die er gleichwohl nicht einklagen kann.

Beispiel Wenn die Juristenausbildungsgesetze strenge Prüfungen für den Zugang zum Anwaltsberuf vorsehen, mag ein praktizierender Anwalt von dem Nichtbestehen der Prüfung durch potenzielle Mitbewerber profitieren. Ihm kommt nach dem Willen des Gesetzes aber kein „subjektives Recht“ auf die ordnungsgemäße Durchsetzung der Juristenausbildungsgesetze zu. Objektives und subjektives Recht fallen auseinander.

Weniger relevant ist diese Differenzierung für das Zivilrecht. Die dort normierten „Anspruchsgrundlagen“ sind regelmäßig zugleich die Grundlage für subjektive Rechte des Einzelnen, die dort mit dem Begriff „Anspruch“ bezeichnet werden.

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