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§ 3 Arten und Rangverhältnisse von Gesetzen
Оглавление11Im Zentrum der juristischen Tätigkeit stehen die Gesetze, ihre Entstehung, ihre Gültigkeit sowie ihre Auslegung und Anwendung im Einzelfall. Der wesentliche Inhalt der Gesetze liegt darin, dass sie verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten regeln.
12Die deutsche Rechtsordnung kennt verschiedene Arten von Gesetzen, nämlich als höchste Form die Verfassung bzw. das Verfassungsgesetz (das Grundgesetz – GG), darunter das vom Parlament erlassene „einfache“ Gesetz oder Parlamentsgesetz, hierunter wiederum die sog. untergesetzlichen Normen, nämlich Rechtsverordnungen und Satzungen. Sämtliche der vorgenannten Normen bezeichnet man als materielle Gesetze. Ihnen ist gemeinsam, dass sie darauf angelegt sind, abstrakt (d. h. für eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten) und generell (für eine unbestimmte Zahl von Personen) mit Außenverbindlichkeit Rechte und Pflichten festzulegen. Parlamentsgesetze werden häufig auch als formelle Gesetze bezeichnet, da sie in einem „formellen“ Gesetzgebungsverfahren zustande kommen. Parlamentsgesetze sind also i. d. R. zugleich formelle und materielle Gesetze.
13Die vorgenannte „Rangordnung“ von materiellen Gesetzen wird mit dem Begriff der Normenhierarchie bezeichnet. Diese Gesetzeshierarchie wirkt sich dahingehend aus, dass niederrangige Normen, die mit höherrangigen Gesetzen in Konflikt geraten, möglichst so auszulegen sind, dass sie den Vorgaben des höherrangigen Gesetzes entsprechen (sog. konforme Auslegung). Ist dies nicht möglich, hat das höherrangige Gesetz Vorrang, das niederrangige Gesetz verliert seine Geltung.
14Für das Verhältnis zwischen Bundesrecht und dem Recht der Bundesländer (Landesrecht) gilt im Kollisionsfall gem. Art. 31 GG der sog. Geltungsvorrang des Bundesrechts, d. h. entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften sind nichtig, soweit sie nicht bundesrechtskonform ausgelegt werden können. Jedwede Norm des Bundesrechts ist imstande, jede kollidierende landesrechtliche Norm außer Kraft zu setzen.
Beispiel Im Extremfall kann also eine bundesrechtliche Satzung eine Vorschrift der Landesverfassung außer Kraft setzen!
15Eine Besonderheit gilt für das Recht der Europäischen Union: Dieses geht zwar allen widersprechenden deutschen Gesetzen vor, letztere sind aber nicht nichtig, sondern lediglich (im europäischen Kontext) unanwendbar (sog. Anwendungsvorrang).
16Ansonsten gelten im Konfliktfall folgende allgemeine Kollisionsregeln:
Die speziellere Regelung geht der allgemeinen vor (lex specialis-Regel). |
Die neuere Vorschrift geht der älteren vor (lex posterior-Regel). |
ABB. 1: Die Normenpyramide