Читать книгу Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha - Страница 66

II. Zahlungsunfähigkeit

Оглавление

100

Zahlungsunfähigkeit liegt nach insolvenzrechtlicher Legaldefinition vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Auf die noch vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung erforderlichen zusätzlichen Merkmale eines dauerhaften Unvermögens des Schuldners, seine aktuell zu erfüllenden Verbindlichkeiten noch im Wesentlichen zu befriedigen, hat der Gesetzgeber dagegen bewusst verzichtet, um durch die Erweiterung dieses Insolvenzgrundes eine frühzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.[37] Allein an der Voraussetzung eines ernsthaften Einforderns hält die Rechtsprechung in Zivilsachen im Rahmen eines „insolvenzrechtlichen Fälligkeitsbegriffs“ auch nach Einführung der Insolvenzordnung, wie gesehen, fest.[38]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

Подняться наверх