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3. Risikofaktoren Vertikal-Verstöße – Checkliste Compliance
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Um zu einer Einschätzung zu gelangen, welche Risikofaktoren für das Unternehmen von Kartellrechtsverstößen in vertikalen Vereinbarungen ausgehen, sind die folgenden Fragen ein erster Anhaltspunkt:
Checkliste: Risikofaktoren Vertikal-Verstöße
✓ In welcher Absatzform vertreibt das Unternehmen seine Produkte?
✓ Setzt das Unternehmen selbstständige Händler ein, wenn ja, auf welcher vertraglichen Grundlage?
✓ Ist das Unternehmen neben seinen Händlern für einige Kunden oder Länder oder auch darüber hinaus selbst im Vertrieb aktiv?
✓ Gibt es Standards für Anforderungen an Vertriebsverträge? Können Vertriebsverträge ohne Prüfung durch die Rechtsabteilung/externe Berater verändert werden?
✓ Welche Bedeutung spielt der Preis beim Verkauf an den Verbraucher in der Absatzstrategie des Unternehmens?
✓ Arbeitet das Unternehmen mit unverbindlichen Verkaufspreisen (UVP)? Wenn ja, wie wird der UVP festgesetzt, wie oft wird er verändert? Gibt es verschiedene UVP für verschiedene Absatzformen?
✓ Wie wird der UVP bei Händlern vom Unternehmen thematisiert?
✓ Wird der UVP von den Händlern weitgehend eingehalten?
✓ Was passiert, wenn ein Händler dauerhaft vom UVP abweicht?
✓ Wie reagiert das Unternehmen auf Beschwerden von Händlern über die Preisstrategie anderer Händler?
✓ Weichen die Verkaufspreise von Land zu Land deutlich voneinander ab?
✓ Welche Bedeutung haben kunden- oder gebietsbezogene Weiterverkaufsbeschränkungen im Unternehmen?
✓ Gibt es Mechanismen, mit denen das Absatzverhalten von Händlern im Hinblick auf deren Preise und Weiterverkaufsverhalten überwacht wird?
✓ Setzt das Unternehmen Software zur Preisüberwachung von Händler- oder Wettbewerberpreisen ein?
✓ Gibt es im Unternehmen Versuche, Exporte oder Parallelimporte durch indirekte Maßnahmen wie z.B. länderspezifische Garantien oder Ausgleichszahlungen einzudämmen?
✓ Welche Rolle spielt der Internetvertrieb in der Absatzstrategie des Unternehmens?
✓ Gibt es eine Strategie, Internetverkäufe von Händlern zu kontrollieren? Wenn ja, wie sieht diese aus?
✓ Setzt das Unternehmen exklusive oder nicht-exklusive Händler ein?
✓ Spielen direkte Wettbewerbsverbote oder Mindestabnahmemengen in
✓ der Absatzstrategie des Unternehmens eine Rolle?
✓ Setzt das Unternehmen Kunden oder Lieferanten systematisch zur Informationsbeschaffung über Wettbewerber ein?
188 Siehe unter Rn. B 99ff. 189 Vertikal-GVO, ABl. EU 2010 L 102/1; Vertikal-Leitlinien ABl. EU 2010 C 130/1. 190 Im Hinblick auf Exportbeschränkungen hat die Pharmaindustrie hier zwar gewisse Teilsiege errungen (EuG, Urt. v. 27.9.2006, Rs. T-168/01, Slg. 2006, II-2969, Rn. 214ff. (Glaxo-SmithKline Services Unlimited/Kommission)), dem Grunde nach bestätigt durch EuGH (Urt. v. 6.10.2009, verb. Rs. C-501/06 P, 513/06 P, 515/06 P, 519/06 P, Slg. 2009, I-9291). Die praktischen Anforderungen an den Nachweis der Legalausnahme sind vom EuG aber so hoch angesetzt worden, dass dieser nur in Ausnahmefällen gelingen dürfte. 191 Ausführlich zu vertikalen Beschränkungen und dem Inhalt der Vertikal-GVO Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019. 192 Siehe dazu ausführlicher unter Rn. B 112. 193 Vertikal-Leitlinien, Rn. 18, eingehend dazu Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 294ff. 194 Vertikal-Leitlinien, Rn. 18. 195 Siehe z.B. ein gegen die französische Apothekerkammer ONP verhängtes Bußgeld in Höhe von EUR 5 Mio. wegen der Durchsetzung von Mindestpreisen auf dem französischen Markt für biometrische Analysen, Komm., Entsch. v. 8.12.2010, COMP/39.510 (ONP); Bußgeld gegen Yamaha in Höhe von EUR 2,56 Mio. wegen der Beschränkung des Handels und der Festsetzung von Weiterverkaufspreisen, Komm., Entsch. v. 16.7.2003, COMP/37.975 (Yamaha); ebenso Bußgeld gegen VW in Höhe von ca. EUR 30 Mio. wegen Verlangens von Preisdisziplin der deutschen Händler, Komm., Entsch. v. 2.10.2001, COMP/F-2/36.693 (Volkswagen), allerdings mangels Vereinbarung aufgehoben von EuG, Urt. v. 3.12.2003, Rs. T-208/01. Nach langen Jahren, in denen die Kommission den Mitgliedstaaten die Durchsetzung von vertikalen Verstößen überlassen hatte, meldete sich die Kommission zunächst mit ihrer großangelegten e-Commerce-Sektoruntersuchung und anschließend mit hohen Bußgeldern gegen verschiedene Unternehmen bei der Durchsetzung vertikaler Kartellrechtsverletzungen zurück, darunter Bußgelder in Höhe von EUR 63,52 Mio. gegen den Computerhersteller Asus, Komm., Entsch. v. 24.7.2018, AT. 40465; oder in Höhe von EUR 40 Mio. gegen den italienischen Bekleidungshersteller Guess, Komm., Entsch. v. 17.12.2018, AT. 40428. Für eine umfassenden Nachweis zur Bußgeldpraxis siehe Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 563ff. 196 BKartA, z.B. Bußgelder in Höhe von EUR 10,9 Mio. gegen Wellensteyn und P&C; in Höhe von EUR 4,4 Mio. gegen verschiedene Möbelhersteller; in Höhe von EUR 27 Mio. gegen drei Matratzenanbieter; EUR 8,2 Mio. gegen TTS Tooltechnic; EUR 2,5 Mio. gegen Garmin; EUR 4,2 Mio. gegen Phonak; EUR 11,5 Mio. gegen Ciba Vision sowie EUR 9 Mio. gegen Microsoft jeweils wegen Preisbindungen von Händlern, BKartA Fallbericht v. 8.8.2017; Pressemitteilungen v. 12.1.2017, 22.10.2015, 6.2.2015, 22.8.2014 20.8.2012, 18.6.2010, 15.10.2009, 25.9.2009 und 8.4.2009; Bußgeld in Höhe von ca. EUR 10 Mio. gegen Bayer Vital wegen Einflussnahme auf Apothekenverkaufspreise für OTC-Produkte, BKartA, Pressemitteilung v. 28.5.2008. Für einen umfassenden Nachweis der Bußgeldpraxis des Bundeskartellamtes wie auch verschiedener nationaler europäischer Kartellbehörden siehe Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 563ff. 197 Vgl. BKartA, abschließende Pressemitteilung v. 15.12.2016; zuvor Pressemitteilung v. 18.6.2015; für die einzelnen Verfahren bzw. Verfahrenskomplexe erließ das BKartA jeweils relativ aussagekräftige zusammenfassende Fallberichte, die auf der Webseite des BKartA abrufbar sind: Fallbericht v. 14.12.2016, Az. B 10 – 20/15 (Anheuser Busch InBev) zu den Beschl. v. 16.6.2015, 30.12.2015, 28.4.2016 und 2.12.2016 (nach Einspruchsrücknahme); Fallbericht v. 14.12.2016, Az. B 10 – 040/14 (Haribo) zu den Beschl. v. 19.12.2014, 2.6.2015, 16.6.2015 und 23.2.2016 (nach Einspruchsrücknahme); sowie vorausgehend Fallbericht v. 9.5.2016, Az. B 10 – 20/15 (Bier) zu den Beschl. v. 16.6.2015, 30.12.2015 und 28.4.2016, und Fallbericht v. 18.6.2015, Az. B 10 – 040/14 (Haribo) zu den Beschl. v. 19.12.2014, 2.6.2015 und 16.6.2015; zudem Fallbericht v. 18.6.2015, Az. B 10 – 041/14 (Ritter) zum Beschl. v. 19.12.2014 und Fallbericht v. 18.6.2015, Az. B10 -050/14 (Röstkaffee) zu den Beschl. v. 19.12.2014, 10.6.2015 und 16.6.2015. 198 BKartA, Hinweis zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels, Juli 2017. 199 Siehe dazu ausführlich Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 565, 589ff. Dagegen hat die belgische Kartellbehörde am 22.6.2015 einen ähnlich gelagerten Sachverhalt als Hub-and-Spoke-Kartell eingestuft und ihre Ermittlungen mit einem Bußgeld von EUR 178 Mio. gegen 18 Hersteller und Händler im Drogerie-, Parfum und Hygienesektor im Vergleichswege beendet. 200 Siehe für Nachweise zu verschiedenen Bußgeldern und Ermittlungsverfahren Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, 589ff. 201 Vertikal-Leitlinien, Rn. 48; Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 572ff. m.w.N. 202 Vertikal-Leitlinien, Rn. 48. 203 Bußgeld gegen Microsoft, BKartA, Pressemitteilung v. 8.4.2009 und Bußgeld gegen Ciba Vision, Entsch. v. 25.9.2009, Az. B 3 123/08, Rn. 53f. 204 Um Beteiligten den Zeugenstatus zu verschaffen, sichert das Bundeskartellamt ihnen entweder Nichtverfolgung zu oder schließt das Verfahren vorher gegen sie rechtskräftig ab. 205 Komm., Pressemitteilung v. 24.7.2018, sowie Entscheidungen in Sachen AT. 40465 (Asus), AT. 40469 (Denon & Marantz), AT. 40181 (Philips), AT. 40182 (Pioneer). 206 Siehe insoweit Bußgeld in Höhe von EUR 35 Mio. gegen Opel Nederlands, Komm., Entsch. v. 20.9.2000, COMP/36.653, ABl. EU 2001 L 59/1 (Opel); bestätigt vom EuGH, Urt. v. 6.4.2006, Rs. C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173; siehe auch Bußgeld in Höhe von EUR 102 Mio. gegen VW, Komm., Entsch. v. 28.1.1998, IV/35.733, ABl. EU 1998 L 124/60 (VW), weitgehend bestätigt vom EuG, Urt. v. 6.7.2000, Rs. T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Rn. 162ff., bestätigt durch den EuGH, Urt. v. 18.92003, Rs. C-338/00, Slg. 2003, I-9189. Auch im Hinblick auf Weiterverkaufsverbote hat sich die Kommission nach langer Abwesenheit mit einem Bußgeld gegen die spanische Hotelgruppe Melià und verschiedene Reiseveranstalter in Höhe von EUR 6 Mio. zurückgemeldet, Komm., Pressemitteilung v. 16.3.2020, AT. 40528. 207 So auch Vertikal-Leitlinien, Rn. 7. 208 Komm., Pressemitteilung v. 30.10.2013, IP/02/1584. 209 Der EuG reduzierte das gegen Nintendo verhängte Bußgeld von EUR 149 Mio. auf EUR 119 Mio., siehe Urt. v. 30.4.2009, Rs. T-13/03, Slg. 2009, II-975. 210 Komm., Entsch. v. 24.7.2018, AT. 404182, Rn. 109ff. 211 Ein exklusives Vertriebssystem oder Alleinvertriebssystem im Sinne der Vertikal-GVO setzt voraus, dass der Anbieter seine Produkte in einem bestimmten Gebiet oder an eine bestimmte Kundengruppe ausschließlich an einen Händler verkauft und dieser vor den aktiven Verkäufen anderer Händler in diesem Gebiet/dieser Kundengruppe geschützt wird. Direktverkäufe des Anbieters selbst sind dagegen weiterhin möglich, Vertikal-Leitlinien, Rn. 51ff.; eingehend dazu Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 737ff. 212 Ein selektives Vertriebssystem liegt gemäß Art. 1 lit. d Vertikal-GVO vor, wenn sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren- oder Dienstleistungen nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter qualitativer und/oder quantitativer Kriterien ausgewählt wurden, und der Händler sich verpflichtet, die betreffenden Waren/Dienstleistungen im für das System festgelegten Gebiet nur an zugelassene Händler zu verkaufen, eingehend dazu Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 759ff. 213 Vertikal-Leitlinien, Rn. 51. 214 Eingehend zu der richtigen vertraglichen Umsetzung Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 737ff. 215 Eingehend zu den Möglichkeiten der Beschränkung im selektiven Vertrieb Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 902f.; siehe auch BKartA, Fallbericht v. 6.5.2014 (WALA). 216 Komm., Entsch. v. 8.5.2001, IV/36.957/F3, ABl. EU 2001 L 301/1 (GlaxoSmithKline), jedoch teilweise aufgehoben durch EuG, Urt. v. 27.9.2006, Rs. T-168/01, Slg. 2006 II, 2969; EuGH, Urt. v. 6.10.2009, verb. Rs. C-501/06 P, 513/06 P, 515/06 P, 519/06 P, Slg. 2009, I-09291. 217 Bußgeld in Höhe von EUR 35 Mio. gegen Opel Nederlands, Komm., Entsch. v. 20.9.2000, COMP/36.653, ABl. EU 2001 L 59/1; bestätigt vom EuGH, Urt. v. 6.4.2006, Rs. C-551/03P, Slg. 2006, I-3173; siehe auch Bußgeld in Höhe von EUR 102 Mio. gegen VW, Komm., Entsch. v. 28.1.1998, Rs. IV/35.733, ABl. EU 1998 L 124/50, auf EUR 90 Mio. reduziert von EuG, Urt. v. 6.7.2000, Rs. T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Rn. 162ff. 218 Vertikal-Leitlinien, Rn. 50 S. 4 a.E. 219 Vertikal-Leitlinien, Rn. 50 S. 3 a.E. 220 Vertikal-Leitlinien, Rn. 50 S. 5. 221 Bechtold/Denzel, WuW 2008, 1272ff. 222 Siehe Verfügung der schweizerischen Wettbewerbskommission vom 28.11.2011 gegen Nikon AG (Geldbuße in Höhe von CHF 12,5 Mio.) sowie gegen BMW AG vom 24.5.2012 (Geldbuße CHF 156 Mio.), jeweils für die Behinderung von Direkt- und Parallelimporten. 223 EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-439/09 (Pierre Fabre). 224 Ausführlich dazu Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 821ff. 225 EuGH, Urt. v. 6.12.2017, Rs. C-213/16 (Coty). 226 Diese Auffassung ist mit der Entscheidung des EuGH und der Dogmatik der Vertikal-GVO jedoch nicht in Einklang zu bringen. Ausführlich dazu Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 821ff. 227 Siehe dazu Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 973ff. 228 Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO. 229 Eingehend zur kartellrechtskonformen Vertragsgestaltung Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 86ff. 230 Diese sehen eine Freistellung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten unter anderem nur vor, wenn sich diese auf die Räumlichkeiten beschränken, von denen der Händler die Vertragsprodukte verkauft hat, Art. 5 Abs. 3 lit. a–d Vertikal-GVO. 231 Wiemer, WuW 2009, 750, 757, der darauf verweist, dass die Vertikal-GVO alle beschränkenden Vereinbarungen, die ihrer Art nach horizontaler und nicht vertikaler Natur sind, vom Anwendungsbereich der Vertikal-GVO ausnimmt; weiterführend Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 592ff. 232 Ausführlich dazu Wiemer, WuW, 2009, 750, 757f., der den Vorschlag macht, für die Abgrenzung zwischen (im Rahmen der vertikalen Vereinbarung) freigestelltem und außerhalb der vertikalen Vereinbarung ggf. verbotenem Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern in einer Situation des dualen Vertriebs auf das aus der alten BGH-Rspr. bekannte Kriterium des „anzuerkennenden Interesses“ abzustellen. Nach seiner Auffassung würde in einer Situation des dualen Vertriebs ein anzuerkennendes Interesse für einen Informationsaustausch zwischen Anbieter und Abnehmer nur für solche Daten gelten, die Rückschlüsse auf den Erfolg des Händlers im Markt geben bzw. die Produktionsplanung des Herstellers oder Schulungs- bzw. Unterstützungsmaßnahmen des Hersteller betreffen. 233 BKartA, Fallbericht v. 27.12.2012, Az. B9-96/09.