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4.Nummer 4 (Schriftliche Vollmacht)

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17a) Zweck der Schriftlichkeit. Der Zweck der Schriftlichkeit für die Vollmacht ist der, sicherzustellen, dass der Verpfänder wirklich die Verpfändung seiner Sache will. Die Notwendigkeit der Vorlage des Ausweispapiers des Verpfänders (s. Abs. 2 Nr. 3) genügt dafür nicht vollständig. Denkt man insb. an Ehepaare, so ist es meist für keinen der Gatten sonderlich schwer, Wertgegenstände, die dem anderen gehören, (nebst dessen Ausweis) wegzunehmen und die Wertgegenstände zu verpfänden. Zwar ist dies ein Diebstahl, aber als Familiendiebstahl (§ 247 StGB) wird er nur auf Antrag verfolgt und von daher ist die abschreckende Wirkung nicht sonderlich groß. Die Hemmschwelle zu solchem Tun wird größer durch das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht; denn einmal ist die Fälschung der Unterschrift meist nicht ganz einfach und zum anderen wird ein solches Delikt als Urkundenfälschung von Amts wegen verfolgt.

18b) Inhalt der Vollmacht. Inhaltlich muss die Vollmacht zum Ausdruck bringen, dass der Überbringer des Pfandes befugt ist, dieses im Namen des Eigentümers zu verpfänden. Auch eine umfassendere Vollmacht, z. B. eine „Generalvollmacht“ des Verpfänders genügt dem § 3 Abs. 2 Nr. 4 PfandlV. Der Wortlaut der Vorschrift fordert nämlich keine Vollmacht „zur Verpfändung“, sondern eine Vollmacht „des Verpfänders“. Zum Problem der „Aushändigung“ der Vollmacht nach § 5 Abs. 2 PfandlV siehe § 5 Rz. 61.

19c) Namensunterschrift. Die Schriftform erfordert, dass die Urkunde vom Verpfänder eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Es genügt nicht, dass die Urkunde vom Vertreter des Verpfänders – dem Überbringer der Pfandsache – mit eigenem Namen oder dem des Verpfänders unterzeichnet ist. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 4 PfandlV, der eine „Vollmacht des Verpfänders“ fordert. Sodann entspricht auch nur eine eigenhändige Unterschrift des Verpfänders dem Zweck der Bestimmung, nämlich sicherzustellen, dass der Eigentümer wirklich die Verpfändung seiner Sache will; die Schriftform will – anders als nach bürgerlichem Recht17 – neben dem Inhalt der Erklärung, vor allem die Identität der erklärenden Person sicherstellen. Würde man auch die Unterschrift des Überbringers der Pfandsache/Vertreters zulassen, so wäre schließlich der Pfandleiher auch der Möglichkeit beraubt, anhand des vom Überbringer der Pfandsache vorzulegenden Ausweispapiers des Verpfänders, auf dem sich regelmäßig eine Unterschrift findet (s. Rz. 15), zu prüfen, ob die Vollmacht wirklich vom Verpfänder herrührt. Zum Fall, dass die Vollmacht nicht vom Verpfänder herrührt s. § 5 Rz. 60. Die Namensunterschrift muss den Betreffenden hinreichend individualisieren. Dazu gehört der Familienname; ein Vorname wird nicht gefordert. Die Unterschrift muss nicht unbedingt lesbar sein, ausreichend ist ein individueller Schriftzug. Kürzel, wie Handzeichen, genügen dem nicht.

20d) Ersichtlichkeit aus den Aufzeichnungen. Die schriftliche Vollmacht muss gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 PfandlV „aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen … ersichtlich sein“. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Pfandleiher sie zu seinen Unterlagen nimmt. Heute – anders als im Jahr 1959 bei Entstehen der PfandlV – ist das Vorhandensein einer schriftlichen Vollmacht auch dann „ersichtlich“, wenn eine Kopie der Vollmacht zu den Unterlagen des Pfandleihers genommen wird. Aber in Ergänzung zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 PfandlV verlangt § 5 Abs. 2 PfandlV, dass die Vollmacht dem Pfandleiher „aus(ge)händigt“ wird s. § 5 Rz. 61.

Pfandleiherverordnung

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