Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 65
3.Nummer 3 (Personalien und Ausweis)
Оглавление15aDer Sinn der Angabe der Personalien ist der, durch die Pflicht zur Offenlegung die Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht zu ermöglichen. Auch soll davor abgeschreckt werden, gestohlene oder unterschlagene Ware mittels Verpfändung und Versteigerung abzusetzen (s. Rz. 1). Es muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden; das ergibt sich aus der Wendung „ausstellende Behörde“. Das gilt auch für ausländische Ausweise. Da auch der Wohnort angegeben werden muss, genügen Ausweise, die nur die Identität feststellen, wie z. B. der Reisepass, dem § 3 Abs. 2 Nr. 3 PfandlV nicht. Es muss auch der Wohnsitz anhand eines gültigen Papieres feststehen und eingetragen werden.15 Mit den Daten gem. Nr. 3 ist eine Identitätsprüfung zuweilen freilich nicht mit Sicherheit möglich, da § 3 Abs. 2 Nr. 3 keinen Ausweis mit Lichtbild verlangt. Hier greift indes § 154 AO (s. § 3 Rz. 35) ein. Danach muss sich der Pfandleiher bei deutschen Staatsangehörigen, die eine Wertsache verpfänden, einen gültigen Personalausweis vorlegen lassen; er muss auch die Nummer des Ausweises in seinem Pfandbuch notieren. Eine Wertsache ist ein Gegenstand mit hohem Wert bei kleinem Umfang, also insb. Schmuck, nicht aber ein wertvolles Auto. Das Geldwäschegesetz mit seinen höheren Anforderungen an den Ausweis von Nicht-EG-Angehörigen, wenn sie nicht in der EG leben, ist bei der Verpfändung nicht anwendbar (s. § 3 Rz. 36).
15bDer Verpfänder muss sich ausweisen, und seine Daten sind festzuhalten, die eines eventuell daneben vorhandenen Darlehensnehmers sind nicht festzuhalten; für diese Auslegung spricht der Wortlaut, aber auch der Sinn der Nr. 3 – der Abschreckungseffekt auf Diebe usw. (s. Rz. 1) –, der nur auf den Sachbesitzer gerichtet ist; ferner der Pfandschein, der dem Verpfänder und nicht dem Darlehensnehmer auszuhändigen ist (s. § 6 Rz. 6). Ist der Überbringer nicht der Verpfänder (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4), so muss auch dann der Ausweis des Verpfänders, nicht der des Überbringers vorliegen;16 das ergibt einmal der Wortlaut, zum anderen aber auch der Sinn der Vorschrift. Denn nur so kann der Pfandleiher die Echtheit der schriftlichen Vollmacht ein wenig überprüfen, weil die meisten amtl. Ausweispapiere die Unterschrift der Person tragen, die Inhaber dieses Ausweispapieres ist. Ein Problem bildet hier natürlich wieder ein relativ alter Ausweis, bei dem das Schriftbild der Unterschrift im Ausweis nicht mehr dem Schriftbild zum Zeitpunkt der Verpfändung entspricht. Hier trägt der Pfandleiher das Risiko einer fehlenden Vollmacht; er wird sich deshalb überlegen müssen, ob er in solch einem Fall nicht auf die Vorlage eines neueren Ausweispapieres dringt. Er wird natürlich auch zusätzlich die Vorlage des Ausweises des Überbringers verlangen und dessen Daten in seinen (sonstigen) Unterlagen festhalten, um so von einem Gebrauchmachen einer eventuell gefälschten Vollmacht abzuhalten. Gegen die Benutzung von Abkürzungen bestehen keine Bedenken, soweit diese verständlich sind, wobei auch regionale Verständlichkeit genügt; z. B. RP = Reisepass; D = Düsseldorf. (s. Rz. 6).
16aVerpfändung ohne amtlichen Ausweis. Erfolgt der Abschluss des Pfandkreditvertrags ohne, dass ein amtl. Ausweis vorgelegen hätte, oder dass dessen Gültigkeit abgelaufen gewesen ist, so liegt eine Ordnungswidrigkeit (§ 12a Nr. 2 PfandlV) vor; die Gültigkeit des Vertrags mit der Person, die als Verpfänder auftrat, wird davon nicht berührt, selbst dann nicht, wenn der angegebene Name gar nicht derjenige des Handelnden war. Aber wenn sich Unrichtigkeiten, z. B. hinsichtlich des Eigentums der Pfandsache, ergeben, so wird man dem Pfandleiher auch in anderen Beziehungen nicht ohne Anlass eine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.
16bDer Ausweis muss nicht bei jeder Verpfändung vorgelegt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 3 verlangt nur, dass die Personalien notiert werden. Das kann auch ohne Vorlegung des Ausweises geschehen, wenn der Pfandleiher den Verpfänder kennt, die Personalien besitzt und sie in jüngerer Zeit überprüft hat. So geschieht dies z. B. bei der Verpfändung von Sachen, die zugeschickt werden (vgl. § 6 Rz. 8).