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5.Anwendbare Schrift

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6Da über die Schrift nichts gesagt ist, könnte man meinen, der Pfandleiher dürfte sich einer beliebigen Schrift, z. B. der kyrillischen oder hebräischen7, bedienen. Nach dem Sinn der Regelung, der leichten Überprüfbarkeit des Pfandleihers durch die Behörden,8 muss dies aber ausgeschlossen werden. Der in diesem Punkt klarer gefasste Vorgänger des § 239 HGB, der § 43 Abs. 1 HGB in der bis 1977 geltenden Fassung, verlangte „Schriftzeichen einer lebenden Sprache“,9 also hier Schriftzeichen der deutschen Sprache. Deshalb sind Aufzeichnungen in jeder Kurzschrift – sei es die heutige Einheitskurzschrift oder eine andere – unzulässig.10 Die Schriftzeichen müssen vielmehr lateinische sein. Die deutsche Schrift („Sütterlin“) ist nicht mehr gebräuchlich, kann von der Mehrheit der Bevölkerung als Handschrift auch nicht mehr gelesen werden; sie scheidet damit auch für die Buchführung aus. Zahlenangaben können in Buchstaben oder Ziffern erfolgen; wegen der Verständlichkeit kommen aber nur arabische Ziffern, nicht auch römische Ziffern11 in Betracht. Es können auch Abkürzungen verwandt werden. Das ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB. Aus dem für Handelsbücher geltenden Klarheitsgrundsatz folgt aber, dass nur in ihrer Bedeutung eindeutige Abkürzungen verwandt werden dürfen, oder – wo dies nicht geschieht –, dass die einheitliche Benutzung durch ein Schlüsselverzeichnis nachgewiesen wird.12 Die Zulässigkeit von Abkürzungen ergibt sich aber nur für die allg. Buchhaltung, wiederum nicht für die speziell dem Pfandleiher durch § 34 GewO und die PfandlV auferlegten Buchführungspflichten. So bleibt die leichte Überprüfbarkeit des Pfandleihers gewährleistet.

Pfandleiherverordnung

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