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7.Erzwingen der Anzeige und Ordnungswidrigkeit

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8Bei einem Unterlassen der Anzeige oder – was dem gleichsteht – bei einer Anzeige, die die benutzten Räumlichkeiten nicht hinreichend klar beschreibt, kann die zuständige Behörde die Anzeige erzwingen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sie zuvor den Pfandleiher unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Bußgeldvorschriften (s. § 12a PfandlV) und auf sonstige Zwangsmaßnahmen abzumahnen oder auf eine Ergänzung oder Berichtigung hinzuwirken. Unterbleibt auch dann die Anzeige oder wird sie nicht nachträglich ergänzt, so hat die Behörde zwei Möglichkeiten, auf die Abgabe der Anzeige hinzuwirken: Mittelbar kann sie dadurch Zwang ausüben, dass sie wegen der nicht rechtzeitigen Anzeige – die gem. § 12a Nr. 1 PfandlV eine Ordnungswidrigkeit darstellt – eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verhängt. Daneben12 kann sie durch einen – nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gegebenenfalls zu vollstreckenden – Verwaltungsakt vom Pfandleiher die Erfüllung der Anzeigepflicht verlangen; als Zwangsmittel wird die Behörde ein Zwangsgeld festsetzen. Wird auch nach Erlass des Bußgeldbescheids die erforderliche Anzeige nicht erstattet, so liegt eine neue Ordnungswidrigkeit vor. Das Unterlassen der gebotenen Anzeige ist eine Dauerordnungswidrigkeit. Bei dieser bildet der Bußgeldbescheid einen so deutlichen Einschnitt, sodass von einem neuen Unterlassen auszugehen ist.13

Pfandleiherverordnung

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