Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 46
4.Unverzüglichkeit der Anzeige
Оглавление5Bei einem Wechsel der Räumlichkeiten ist die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss (vgl. § 121 Abs. 2 BGB), sobald der Wechsel der Räumlichkeiten feststeht, spätestens also mit dem tatsächlichen Wechsel.