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5.Die Anzeige als Willenserklärung

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6Die Anzeige ist eine Willenserklärung,7 da sie auf einen unmittelbaren Rechtserfolg öffentlich-rechtlicher Art abzielt,8 nämlich die gesetzmäßige Ausübung des Pfandleihgewerbes zu ermöglichen. Schon aus dem Wortsinn „Anzeige“ ergibt sich, dass diese Erklärung erst wirksam wird, wenn sie den Empfänger erreicht. Bei schriftlicher Anzeige bedeutet dies, dass sie mit dem Zugang wirksam wird (vgl. § 130 BGB). Für die Anzeige nach § 2 PfandlV ist – anders als für die Anzeige nach § 14 Abs. 14 Nr. 4 GewO i. V. m. § 2 GewAnzV9 – eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Für sie gilt insb. auch nicht § 64 VwVfG, der Schriftlichkeit fordert, da es sich bei der Anzeige gem. § 2 PfandlV nicht um einen Antrag handelt. Sie kann daher nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder auch fernmündlich erfolgen. Eine mündliche Anzeige ist wirksam, sobald der zuständige Empfänger sie vernommen hat. Verweigert dieser die Entgegennahme der (fern-) mündlichen Anzeige und fordert stattdessen eine schriftliche, so kann der Pfandleiher, der diesem Verlangen nicht nachkommt, nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Andernfalls nämlich könnte die Entscheidung des Verordnungsgebers, wonach die Anzeige gem. § 2 PfandlV nicht schriftlich zu erfolgen hat, von der Behörde unterlaufen werden10. Dessen ungeachtet enthielten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften teilweise als Anlage ein Muster für diese Anzeige (s. Anh. III, dort Anl. 1).

Pfandleiherverordnung

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