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7.Satz 4 (Verweis auf § 239 Abs. 2 und 3 HGB)

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8Seit dem Jahre 1998 ist jeder Gewerbetreibende und damit auch jeder Pfandleiher gemäß § 1 Kaufmann.14 Deshalb gelten §§ 238 ff. HGB auch für Pfandleiher; von daher ist heute die Verweisung überflüssig. Aber seit dem Jahre 2009 sind diese Vorschriften auf kleine Unternehmen oder Neugründungen nicht zwingend anwendbar (§ 241a HGB), sodass in diesen Fällen die Verweisung in § 3 PfandlV wieder Bedeutung erlangt hat. § 3 Abs. 4 PfandlV spricht aus, dass Buchführungs- und Archivierungspflichten nach anderen Vorschriften unberührt bleiben.

Pfandleiherverordnung

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