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2.Anzeigenpflicht bei Zweigstellen und Zweigniederlassungen
Оглавление3Eine Erweiterung der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume liegt insb. dann vor, wenn eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eingerichtet werden. Auch wenn eine solche neue Betriebsstätte in demselben Ort wie die bisher vorhandene eingerichtet wird, sind die Räumlichkeiten gem. § 2 PfandlV anzeigepflichtig. Daneben ist die Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle auch gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GewO anzeigepflichtig (s. Rz. 10). Örtlich zuständig für die Anzeige ist nicht die Behörde am Sitz der Hauptniederlassung, sondern nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der einzelnen Bundesländer „die Behörde, in deren Bezirk … die Betriebsstätte betrieben … werden soll“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz v. 25.5.1976 BGBl. I S. 1253).