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I.Grundsätzliches und Zweck des § 3 PfandlV

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1Die amtl. Begründung gibt dazu an: „Der Inhalt der Aufzeichnungen ist auf die Bedürfnisse einer ausreichenden Überwachung abgestellt1. Die Buchführungspflicht bezweckt also zunächst, der Behörde eine effektive Überwachung der Pfandleihbetriebe zu ermöglichen; bei einer Nachschau (§ 29 GewO; früher: § 4 Abs. 2 PfandlV) sollen die Behördenbeauftragten anhand der „Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege“ die Korrektheit der Geschäftsabwicklung überprüfen können. Die Gesetzmäßigkeit der Gewerbeausübung kommt wiederum den Verpfändern2 zugute. Durch § 3 PfandlV soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich jeder Verpfänder sein Pfand zurückerhält und eine korrekte Abrechnung überprüfbar ist. Die Buchführung dient zugleich dadurch der Allgemeinheit, dass sie als Nebeneffekt hilft, Hehlerei und Diebstahl zu bekämpfen; sie will verhindern, dass gestohlene Ware anonym beim Pfandleiher abgesetzt wird; ohne Aufdecken der Personalien könnte der Dieb oder sein Helfer versucht sein, die „heiße“ Ware zu verpfänden, ohne die Absicht zu haben, das Darlehen zurück zu zahlen. Zugleich wird darauf hingewirkt, dass der Pfandleiher nicht ohne Beobachtung der zumutbaren Sorgfalt beim Absatz von Gegenständen mitwirkt, die der Verpfänder oder sein Vormann durch strafbare Handlung erlangt haben.3 Die Buchführung dient indes nicht dazu – für den Fall, dass gestohlene Ware (vom Dieb, Hehlern oder auch gutgläubigen Abkäufern) dennoch verpfändet wird –, die Ware aufzufinden und an den Eigentümer zurückzuführen. Die Ermittlung von Sachen, die der Polizei als aus strafbaren Handlungen herrührend bekannt geworden sind und die von Tätern oder Beteiligten inzwischen verpfändet sein könnten, ist nicht Zweck der behördlichen Nachschau gem. § 29 GewO (früher: 4 PfandlV)4 und kann folglich auch nicht Zweck der Buchführungspflicht nach § 3 PfandlV sein.

Pfandleiherverordnung

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