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6.Rechtsfolgen der Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige

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7Die Anzeigepflicht dient der Überwachung der Tätigkeit des Pfandleihers. Sie besteht unabhängig von der für den Pfandleiher nach § 34 GewO erforderlichen Erlaubnis und neben der nach § 14 GewO/§ 1 GewAnzV bestehenden Anzeigepflicht.11 Die Zulassung zum Gewerbe erhält man häufig bevor die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Räumlichkeiten feststehen. Die Unterlassung der Anzeige berechtigt die zuständige Behörde nicht, die Fortsetzung des Gewerbes zu verhindern. § 2 PfandlV ist bloße Ordnungsvorschrift. Deshalb ist die Aufnahme des Pfandleihgewerbes selbst nicht von der Anzeige abhängig und darf auch nicht von dieser abhängig gemacht werden.

Pfandleiherverordnung

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